Leitsatz

Zur anteiligen Zahlung einer zur Beseitigung kurzfristiger Liquiditätsschwierigkeiten beschlossenen Sonderumlage ist auch ein Wohnungseigentümer verpflichtet, der sein Wohnungseigentum zwar vor der Beschlussfassung, aber erst nach Entstehen der zu deckenden Forderungen erworben hat.

 

Fakten:

Der neu in die Gemeinschaft eingetretene Eigentümer weigerte sich vorliegend, seinen Beitrag zu einer Sonderumlage wegen nicht erfüllter Außenverbindlichkeiten die vor seinem Eigentumserwerb entstanden waren, zu leisten. Im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Sonderumlage war er jedoch bereits Eigentümer. Der Erhebung einer Sonderumlage stand hier aber nicht entgegen, dass mit den zu zahlenden Beiträgen Forderungen abgedeckt werden sollten, die vor dem Eigentumserwerb entstanden waren. Denn ebenso wie ein Wohnungseigentümer nach dem Erwerb seines Wohnungseigentums an den Kosten einer notwendigen Reparaturmaßnahme beteiligt wird, auch wenn der Schaden bereits vor dem Erwerb seines Wohnungseigentums eingetreten war, muss er die im Wege einer Sonderumlage beschlossenen und zur Beseitigung der Liquiditätsschwierigkeiten erforderlichen Mittel ebenso wie die übrigen Wohnungseigentümer bereitstellen.

 

Link zur Entscheidung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.08.2001, 3 Wx 187/01

Fazit:

Die anteilmäßige Verpflichtung der einzelnen Wohnungseigentümer muss sich dabei an dem sich aus der Gemeinschaftsordnung oder dem Gesetz ergebenden Verteilungsmaßstab orientieren. Des Weiteren muss auch der Beschluss über eine Sonderumlage die Verpflichtung des einzelnen Wohnungseigentümers betragsmäßig bestimmen oder der geschuldete Betrag muss ohne weiteres errechenbar sein.

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