Die andauernde und trotz wiederholter Abmahnung des Vermieters fortgesetzte verspätete Entrichtung der Mietzahlung durch den Mieter stellt eine gravierende Pflichtverletzung dar, die für den Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar macht und eine Kündigung aus wichtigem Grund grundsätzlich rechtfertigt (§ 543 Abs. 1, 3 BGB). Fraglich ist, wie viel Zeit zwischen den Mahnungen und der Kündigung verstreichen darf, um noch von einer Unzumutbarkeit sprechen zu können.

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