In wesentlichen Teilen zum 1.1.2016 in Kraft getreten, ist das Gesetz zur Änderung des SGB XII und weiterer Vorschriften v. 21.12.2015 (s. hierzu ausführlich Siefert jurisPR-SozR 4/2016. Anm. 1 = ASR 2016, 62). Art. 1 des Gesetzes betrifft Änderungen des SGB XII, Art. 2 solche des SGB III (s.u. II. 1.) und Art. 3 enthält eine Reform der Hofabgabeklausel im Recht der Alterssicherung der Landwirte.
Neben redaktionellen Änderungen – so den Austausch des Begriffs Leistungen durch Bedarfe – gehört zu den materiellen Neuerungen einmal die Einführung des Antragserfordernisses in § 44 Abs. 1 S. 2 SGB XII bei Bedarfen für Bildung und Teilhabe (§ 34 SGB XII) und ergänzenden Darlehen nach § 37 SGB XII. Ohne gesonderten Antrag dürften weiterhin die Mehrbedarfe nach § 30 SGB XII zu erbringen sein.
Hinweis:
Soweit durch diese Gesetzesänderung der Zugang zu den entsprechenden Leistungen für die Betroffenen erschwert werden sollte – eine Begründung für die Einführung des Antragsprinzips in § 44 Abs. 1 S. 2 SGB XII findet sich in der Gesetzesbegründung nicht – dürfte dem die Rechtsprechung des BSG (Urt. v. 26.8.2008 – B 8/9b SO 18/07 R) entgegenstehen, wonach die entsprechenden Bedarfe nachrangig (§ 19 Abs. 2 S. 2 SGB XII) als Leistung der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel des SGB XII zu leisten sind. Dort gilt bekanntlich der Kenntnisgrundsatz des § 18 SGB XII.
Ferner hat der Gesetzgeber den Verteilzeitraum für einmalige Einnahmen in § 84 Abs. 4 SGB XII neu geregelt. Dies erfolgte als Reaktion auf einer Entscheidung des BSG (Urt. v. 19.5.2009 – B 8 SO 35/07 R) wonach Einmalzahlungen nicht auf einen angemessenen Zeitraum zu verteilen und monatlich mit einem entsprechenden Zahlbetrag anzusetzen sind, solange sie den Bedarf eines Monats nicht übersteigen. Mit Wirkung ab 1.1.2016 werden einmalige Einnahmen, bei denen für den Zuflussmonat bereits Leistungen erbracht worden sind, künftig erst im Folgemonat ganz oder anteilig berücksichtigt werden. Diese Regelung stellt sicher, dass der Leistungsanspruch nach dem 4. Kapitel des SGB XII, der antragsabhängig ist (§ 41 Abs. 1 S. 1 SGB XII), nicht vollständig entfällt.
Eine Regelungslücke hat der Gesetzgeber durch Einfügung von § 32a SGB XII geschlossen. Die Vorschrift steht im Zusammenhang mit Anspruch hilfebedürftiger Personen auf Übernahme von Pflichtversicherungsbeiträgen in der gesetzlichen Krankenversicherung. § 32a SGB XII bestimmt nunmehr, dass diese Beiträge unbeschadet der Fälligkeit dem Beitragsmonat zugeordnet werden. Es spielt demnach keine Rolle mehr, ob im Fälligkeitsmonat kein Leistungsbezug mehr bestand oder ein anderer Träger zuständig ist (zur alten Rechtslage s. BSG, Urt. v. 15.11.2012 – B 8 SO 3/11 R).