Dieses zum 1.1.2016 in Kraft getretene Gesetz schließt bisher bestehende ambulante Versorgungslücken bei der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung nach Krankenhausaufenthalt (§ 37 SGB V) für die Haushaltshilfe bei ambulanter Behandlung (Pflichtleistung nach § 38 Abs. 1 S. 3 SGB V) und hinsichtlich der Kurzzeitpflege als Krankenhausnachsorge, § 39c SGB V. Damit wird der Zustand beendet, dass nach der Rückkehr aus einem Klinikaufenthalt oder einer ambulanten Operation zu Hause vorübergehend Hilfe- oder Pflegebedarf bestand, ohne dass entsprechende Ansprüche gegenüber den Krankenkassen gegeben waren.

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