1 Neuregelungen im Mai
In den vergangenen Wochen ist wieder eine Reihe von Neuregelungen in Kraft getreten. Sie betreffen vorwiegend die Bereiche Arbeit, Gesundheit und Verbraucherschutz sowie Justiz. Im Einzelnen:
- Mindestlöhne für Maler und Lackierer
Seit dem 1. Mai gelten im Maler- und Lackiererhandwerk höhere Mindestlöhne: Für Ungelernte liegen sie bundesweit bei 10,35 EUR. Für Fachkräfte steigt der Mindestlohn auf 13,10 EUR in den alten und auf 11,85 EUR in den neuen Bundesländern.
- Hilfsmittel für gesetzlich Krankenversicherte
Bereits am 11. April ist das Gesetz zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung in Kraft getreten. Danach können gesetzlich Krankenversicherte jetzt bei Hilfsmitteln (z.B. Hörgeräte oder Gehhilfen) zwischen mehreren Artikeln wählen. Das entsprechende Verzeichnis ist aktualisiert worden, künftig spielt die Qualität der Produkte eine größere Rolle.
- Verbraucherschutz bei Lebensmitteln und Spielzeug
Seit dem 19. April gilt ein neues elektronisches Bescheinigungssystem, mit dem die Einfuhr von Bio-Produkten in Länder der EU besser überwacht und zurückverfolgt werden soll. Ab dem 20. Mai gibt es zudem strengere Vorgaben für die Nikotindosierung in E-Zigaretten und Liquids. Ab dem 24. Mai gelten neue Grenzwerte für Spielzeug auf Wasserbasis, etwa Fingerfarben, sowie aus Schaumstoff.
- Reglementierung für Drohnen
Die neue Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten ist am 7. April in Kraft getreten. Von nun an gelten für Drohnen Betriebsverbote für bestimmte Grundstücke, z.B. Flughäfen. Ab Oktober kommen eine Kennzeichnungspflicht sowie die Notwendigkeit eines Kenntnisnachweises hinzu.
- Novellierung der Insolvenzanfechtung
Am 5. April in Kraft getreten ist das Gesetz zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung. Danach wird die Anfechtungsfrist von zehn Jahren auf vier Jahre verkürzt. Zudem können Lohnzahlungen nun grundsätzlich nicht mehr angefochten werden, wenn sie spätestens drei Monate nach der Arbeitsleistung erfolgen.
Am 19. April in Kraft getreten sind neue Straftatbestände. Sie betreffen den Betrug bei Sportwetten sowie Manipulationen und Absprachen bei sportlichen Wettbewerben.
- Berichtspflicht für Unternehmen
Am 19. April in Kraft getreten ist das sog. CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz. Danach müssen größere, insbesondere am Kapitalmarkt tätige Unternehmen in ihren Lageberichten künftig verstärkt auch nichtfinanzielle Themen darstellen, etwa zu Arbeitnehmer-, Sozial- und Umweltbelangen.
[Quelle: Bundesregierung]
2 Änderungen bei der interprofessionellen Zusammenarbeit
Kaum ist die "Kleine BRAO-Reform" unter Dach und Fach (vgl. dazu zuletzt ZAP Anwaltsmagazin 8/2017, S. 387), plant die Bundesregierung bereits wieder größere Änderungen im anwaltlichen Berufsrecht. Insbesondere soll die interprofessionelle Zusammenarbeit von Anwälten mit anderen Berufen ab 2018 neu geregelt werden. Die Regierung gibt damit dem Druck der Europäischen Kommission und auch Forderungen des BVerfG in mehreren einschlägigen Entscheidungen aus den letzten Jahren nach. Dies geht aus dem von der Bundesregierung Mitte April verabschiedeten Nationalen Reformprogramm 2017 hervor.
In diesem Reformprogramm, das die laufenden und die geplanten Reformmaßnahmen der Regierung im Hinblick auf die gesamtwirtschaftlichen Herausforderungen der Zukunft auflistet, werden auch für die Anwaltschaft Änderungen für die nächste Legislaturperiode ab 2018 angekündigt. Sie betreffen in erster Linie das Gesellschaftsrecht im Bereich der interprofessionellen Zusammenarbeit. So sollen u.a. die Anforderungen zum Halten von Gesellschaftsanteilen und für die Ausübung von Stimmrechten bei Rechtsanwaltsgesellschaften und Patentanwaltsgesellschaften in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung und einer Aktiengesellschaft neu geregelt werden.
Die Bundesregierung betont in diesem Zusammenhang, dass sie die Überprüfung der beruflichen Reglementierungen ernst nehme und sich für eine Modernisierung und Anpassung von ungeeigneten oder unverhältnismäßigen Reglementierungen einsetze. Sie prüfe darüber hinaus weitere Schritte, um die Berufsausübungsregelungen zu lockern, ohne dabei die Qualität der Dienstleistungen zu beeinträchtigen. Aus ihrer Sicht solle es aber weiterhin möglich sein, gerechtfertigte und verhältnismäßige Regulierungen zu erhalten, etwa um die Qualität der Dienstleistungen zu sichern, Verbraucherschutz zu gewährleisten oder die Unabhängigkeit der Berufsausübung zu wahren.
[Quelle: DAV]
3 Entwurf zu einer Elektronischen Rechtsverkehr-Verordnung
Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) hat den Entwurf einer Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERV) vorgelegt. Die Verordnung soll auf Grundlage des § 130a Abs. 2 ZPO in der Fassung nach dem Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10.10.2013 (BGBl I, S. 3786) und entsprechender Vorschriften anderer Verfahrensordnungen erlassen werden und "...