Der frühere Wehrdienst und entsprechend der Zivildienst sind weggefallen. Jedoch können junge Menschen aufgrund des Gesetzes zum Bundesfreiwilligendienst (BFDGBundesfreiwilligendienstgesetz vom 28.4.2011) und des Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten (JFGD – Jugendfreiwilligendienstegesetz vom 16.5.2008 in der Fassung der Änderung vom 20.12.2011) einen Dienst im Allgemeinwohlinteresse ableisten (ausführlich Faber FuR 2015, 697).

Im Jugendfreiwilligendienst können junge Menschen zwischen 16 und 27 Jahren ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr im Inland oder Ausland ableisten. Träger der Maßnahme sind nach § 10 JFDG vornehmlich die Träger der freien Wohlfahrtspflege, Religionsgemeinschaften und Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts.

Der Bundesfreiwilligendienst steht nach § 2 BFDG auch Personen über 27 Jahren offen, auch wenn diese bereits eine Berufsausbildung abgeschlossen haben. Der Bundesfreiwilligendienst wird abgeleistet in einer anerkannten Einsatzstelle nach § 6 BFDG. Einsatzgebiete sind nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 BFDG: "in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, einschließlich der Einrichtungen für außerschulische Jugendbildung und für Jugendarbeit, in Einrichtungen der Wohlfahrts-, Gesundheits- und Altenpflege, der Behindertenhilfe, der Kultur und Denkmalpflege, des Sports, der Integration, des Zivil- und Katastrophenschutzes und in Einrichtungen des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes".

Sowohl nach dem Jugendfreiwilligendienst als auch nach dem Bundesfreiwilligendienst bemisst sich der Einsatzzeitraum von sechs bis höchstens 24 Monate, (§ 2 Nr. 3 BFDG bzw. § 2 Abs. 1 Nr. 2 JFGD). In der Regel ist die Einsatzzeit aber auf einen Zeitraum von 12 Monaten mit der Verlängerungsmöglichkeit auf 18 Monate beschränkt, § 2 Abs. 2 BFDG und § 5 Abs. 1 JFDG.

 

Praxistipp:

Bevor man in der anwaltlichen Beratung auf die nachfolgend erörterte Frage des fortbestehenden Unterhaltsanspruchs eingeht, sollte geprüft werden, ob das volljährige Kind überhaupt noch einen offenen Restbedarf hat. Von einem ggf. bestehenden Unterhaltsanspruch ist nämlich nicht nur das volle Kindergeld als bedarfsdeckend abzuziehen, sondern auch die Leistungen, die vom Träger des Freiwilligendienstes erbracht werden. Möglicherweise ist der verbleibende Rest so gering, dass ein Streit darüber vermieden werden kann.

Denn nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 JFGD und § 2 Nr. 4 BFDG erhalten die Freiwilligen für den Dienst "unentgeltliche Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung sowie ein angemessenes Taschengeld oder anstelle von Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung entsprechende Geldersatzleistungen". Aus § 11 Abs. 1 Nr. 6 JFDG ergibt sich zudem, dass vereinbarungsgemäß durch den Träger des freiwilligen Dienstes Leistungen für Unterkunft und Verpflegung, Arbeitskleidung sowie Taschengeld zur Verfügung gestellt werden. Soweit daher während des freiwilligen sozialen Jahres Einkünfte erzielt werden, sind diese in vollem Umfang als bedarfsdeckend anzurechnen. Da im Freiwilligendienst regelmäßig keine Lehrmittel benötigt werden oder sonstige ausbildungsbedingte Mehraufwendungen anfallen, ist auch ein Abzug nicht gerechtfertigt (OLG Stuttgart FamRZ 2007, 1353). Für den Bedarf und auch einen etwaigen Mehrbedarf – z.B. nicht erstattete Fahrtkosten, wenn das Kind weiter zu Hause wohnt (OLG Frankfurt NZFam 2015, 634) – ist das unterhaltsberechtigte Kind darlegungsbelastet.

Die Rechtsprechung ist in der Frage, ob der Freiwilligendienst als Ausbildung oder Teil einer Ausbildung angesehen werden kann mit der Folge eines fortbestehenden Ausbildungsunterhaltsanspruchs, nicht einig:

  • Eine Ansicht verneint generell den Ausbildungscharakter des Freiwilligendienstes – und damit auch einen Unterhaltsanspruch (Klinkhammer, in: Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familiengerichtlichen Praxis, 9. Aufl. 2015, § 2 Rn 489; Palandt/Brudermüller, BGB, 75. Aufl., § 1610 Rn 19; OLG Zweibrücken NJW-RR 1994, 1225: Freiwilligendienst in der Wartezeit bis zur Aufnahme eines Studiums; OLG München, Beschl. v. 15.11.2001 – 12 UF 1289/01, allerdings unter Hinweis darauf, dass regelmäßig von einer vollständigen Bedarfsdeckung wie im (damals noch bestehenden) Zivildienst auszugehen sei).

    Diese Ansicht stand im Einklang mit der früheren steuerrechtlichen Einordnung, nach der im Freiwilligendienst den Eltern kein Ausbildungsfreibetrag zusteht, §§ 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2, 33a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 S. 1 EStG (BFH DStRE 2004, 1213). Allerdings sieht die aktuelle Fassung des § 32 Abs. 4 Nr. 2d EStG vor, dass ein Kind, das ein solches freiwilliges Jahr absolviert, beim Kinderfreibetrag berücksichtigt wird.

  • Ein Großteil der neueren Rechtsprechung sieht einen Ausbildungsunterhaltsanspruch jedenfalls dann als gegeben an, wenn der Freiwilligendienst entweder notwendige Voraussetzung (OLG Naumburg NJW-RR 2007, 1380: kein Unterhaltsanspruch, wenn ein freiwilliges soziales Jahr nicht Voraussetzung für ein Studium bzw. für eine Ausbildung ist; Viefhues, in: Herberger/Martin...

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