In der Praxis kommt es nicht selten vor, dass ein Elternteil lediglich teilschichtig oder gar nicht erwerbstätig ist, obwohl er im Verhältnis zum unterhaltsberechtigten volljährigen Kind zu einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit verpflichtet wäre (dazu Viefhues, in: jurisPK-BGB, 2017, § 1606 Rn 87). Die Rechtsprechung verweist hier darauf, dass sich das volljährige Kind nicht auf fiktive Einkünfte des anderen Elternteils verweisen lassen müsse. Zudem sei eine etwaige Verletzung der Erwerbspflichten dieses anderen Elternteils kein Umstand, den das Kind zu verantworten habe (OLG Hamm FuR 2012, 669).

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