Das Kind hat gegen beide Elternteile einen Auskunftsanspruch aus § 1605 BGB, ebenso können die Eltern vom Kind Auskunft gem. § 1605 BGB verlangen. Jedoch haben auch die beiden anteilig haftenden Elternteile einen Auskunftsanspruch gegeneinander, den die Rechtsprechung auf § 242 BGB stützt.

 

Praxishinweise:

  • Ein Auskunftsanspruch ist kein Selbstzweck ist, sondern dient der Berechnung und damit letztlich der Durchsetzung eines zugrundeliegenden Anspruchs. Wo aber kein Anspruch besteht oder die Auskunft den Unterhaltsanspruch unter keinem Gesichtspunkt beeinflussen kann, ist für ein Auskunftsverlangen kein Raum (BGH FamRZ 1994, 1169; FamRZ 1993, 1065).
  • So wird Auskunft nicht geschuldet, wenn feststeht, dass der Bedarf des Unterhaltsberechtigten vollständig durch eigene Einkünfte gedeckt wird (OLG Düsseldorf FamRZ 1998, 1191).
  • Auch wenn ein wirksamer Unterhaltsverzicht vorliegt, besteht ebenfalls keine Auskunftspflicht (LG Saarbrücken OLGR Saarbrücken 2002, 172).
  • Keine Auskunft kann verlangt werden, wenn der Auskunftsberechtigte die erforderlichen Informationen selbst kennt (BGH FamRZ 1994, 1169).
  • Ebenso scheidet eine Auskunft aus, wenn der Unterhaltspflichtige seine uneingeschränkte Leistungsfähigkeit eingesteht.

Autor: Dr. Wolfram Viefhues, Aufsicht führender Richter am Amtsgericht a.D., Gelsenkirchen

ZAP F. 11, S. 537–556

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge