(EuGH, Urt. v. 5.4.2017 – C-217/15 u. C-350/15) • Es liegt keine Verletzung des Grundsatzes „ne bis in idem“ vor, wenn nach Verhängung einer steuerlichen Sanktion gegen eine Gesellschaft wegen desselben Sachverhalts ein entsprechendes Strafverfahren gegen natürliche Personen, die gesetzliche Vertreter jener Gesellschaft sind, geführt wird. Hinweis: Der Fall betrifft zwei gesetzliche Vertreter italienischer Gesellschaften, die sich in einem Strafverfahren dafür verantworten müssen, dass sie die geschuldete Mehrwertsteuer nicht innerhalb der gesetzlich festgesetzten Fristen abgeführt haben sollen. Gegen ihre Gesellschaften war wegen desselben Sachverhalts bereits ein Bußgeld verhängt worden. Der EuGH verneint hier einen Verstoß gegen das Verbot der Doppelbestrafung, weil der Grundsatz „ne bis in idem“ nur dann zur Anwendung komme, wenn dieselbe „Person“ Gegensand der betreffenden Sanktionen oder Strafverfahren sei. Dies sei aber bei Gesellschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit und deren gesetzlichen Vertretern als natürliche Personen gerade nicht der Fall.

ZAP EN-Nr. 333/2017

ZAP F. 1, S. 509–509

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge