Verändert hat sich der Begriff der höheren Gewalt, der bislang in § 651j BGB enthalten war. In Anlehnung an die Fluggastrechteverordnung (EU-VO261/04) spricht das Gesetz nunmehr von unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen, bei denen ein Rücktritt möglich ist.

 

Hinweis:

Der bisherige 651j BGB sprach davon, dass ein Rücktritt des Reiseveranstalters und Kunden möglich ist, wenn aufgrund höherer Gewalt die Durchführung der Reise gefährdet, erschwert oder vereitelt wird. Diese Sondervorschrift, die einen Rücktritt oder eine Kündigung bei Vorliegen höherer Gewalt nur nach dieser Vorschrift erlaubte, wurde aufgehoben.

Die Beendigung des Vertrags wegen unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände ist kein eigens geregelter Sonderfall, sondern steht in Zusammenhang mit dem Rücktritt vor Reisebeginn (§ 651h BGB n.F.). In § 651h Abs. 3 BGB n.F. wird die Entschädigung für den Reiseveranstalter bei Rücktritt für den Fall solcher Umstände geregelt, in § 651h Abs. 4 Nr. 2 BGB n.F. das Rücktrittsrecht für den Reiseveranstalter. Nach den neuen gesetzlichen Regelungen muss der Reiseveranstalter durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände an der Erfüllung gehindert sein, während für den Kunden ein Rücktritt ohne Anspruch des Reiseveranstalters auf Entschädigung bereits möglich ist, wenn die Reise nur erheblich beeinträchtigt ist. Ob mit dieser unterschiedlichen Formulierung – einerseits an der Erfüllung gehindert, andererseits eine erhebliche Beeinträchtigung der Erfüllung – ein anderer Maßstab gemeint ist, wird sich im Laufe der Zeit zeigen. Es spricht allerdings einiges dafür, dass das Gesetz offensichtlich davon ausgeht, dass der Reiseveranstalter nur unter engeren Voraussetzungen im Vergleich zu dem Kunden vom Vertrag zurücktreten können soll. Es wird sich ebenfalls erst im Laufe der Zeit zeigen, ob und ggf. inwieweit die Rechtsprechung zum bisherigen § 651j BGB übertragbar ist.

Eine weitere Veränderung in diesem Zusammenhang betrifft eine Unterbringung bei unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen. Veranstalter müssen zukünftig für drei Übernachtungen aufkommen, wenn die Rückbeförderung wegen unvermeidbarer außergewöhnlicher Umstände nicht möglich ist. Die bislang gegebene Haftung der Fluggesellschaften aufgrund der EU-Fluggastrechteverordnung hat damit an dieser Stelle ein Ende. Entscheidender noch aber ist das Ende der Kündigung der Reise wegen eines Falls höherer Gewalt: Diese ist zukünftig ausgeschlossen. Die bislang von Reiseveranstaltern manchmal genutzte Möglichkeit, den Reisevertrag zu beenden, wenn Fälle höherer Gewalt vorlagen, ist zukünftig nicht mehr möglich.

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