Das Gesetz spricht davon, dass der Unternehmer (§ 14 BGB) als Reiseveranstalter einzuordnen ist, wenn er die entsprechenden Leistungen der Pauschalreise verschafft. Die Definition ist also eine funktionale: Es kommt nicht darauf an, wie sich der Unternehmer nennt, sondern welche Leistung er nach dem Vertrag zu erbringen verspricht. Unternehmer, die dann Reiseveranstalter sind, können also klassische Reiseveranstalter sein, ebenso aber auch Hotels, Touristeninformationsstellen oder ein Kartenvorverkaufsservice.

 

Praxishinweis:

Hier liegt ein Risiko für manches Unternehmen, das durch Serviceleistungen für den Reisenden eine Pauschalreise schafft. Bucht etwa das Familienhotel in einem Skigebiet für den Gast auch Liftpass, Skischule und Leihausrüstung, dann kann aus diesem Hotel ein Reisveranstalter werden, der für die Qualität und Sicherheit der Leistungen auch der Dritten einstehen muss.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?