Soweit Überstunden im Beruf des Unterhaltsschuldners noch zum normalen Arbeitsumfang gehören, ist die Vergütung unterhaltsrechtlich grundsätzlich voll anzurechnen. Unerheblich ist, ob diese Zahlungen ganz oder teilweise steuerfrei gewährt werden.
Wenn Überstunden weit über diesen Wert hinaus geleistet werden, stellt sich allerdings die Frage, ob diese Überstundenvergütungen als Einkünfte aus unzumutbarer Arbeit anzusehen sind, die unter Berücksichtigung der Interessen der Beteiligten nach Treu und Glauben anzurechnen sind.
In der Praxis wird häufig darüber gestritten, ob die bisher üblichen Überstunden durch den Arbeitgeber reduziert worden sind. Erfolgt die Reduzierung durch den Unterhaltspflichtigen ohne betrieblich bedingte Gründe, so kann es dennoch Gründe geben, dies unterhaltsrechtlich zu akzeptieren:
- Zu bedenken ist einmal, dass der Unterhaltspflichtige sich nach Trennung und Scheidung selbst versorgen muss und hierfür Zeit benötigt.
- Anerkannt ist auch, dass der Bedeutung und Tragweite des Elternrechts Rechnung getragen werden muss, wenn Arbeitsverhältnisse im Hinblick auf die Betreuung der Kinder umgestellt werden (BVerfG FamRZ 1996, 343). Dementsprechend muss ggf. auch der zeitliche Aufwand für die Ausübung des Umgangsrechts berücksichtigt werden.
- Auch gesundheitliche Gründe können die Reduzierung der Überstunden rechtfertigen.
Praxishinweis:
Die Darlegungs- und Beweislast, dass Überstunden nunmehr nicht zumutbar sind, hat der Unterhaltspflichtige.
Eine Obliegenheit zur Nebentätigkeit neben vollschichtiger Erwerbstätigkeit wird bejaht, wenn der Unterhaltspflichtige nicht den Mindestunterhalt seines minderjährigen Kindes leisten kann (s. unten VI. 1. b). Da in anderen Fällen keine Nebentätigkeitsobliegenheit besteht, sind Einkünfte daraus dann als überobligatorisch einzustufen.
Auch Sachbezüge sind unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen. Dazu gehört z.B. die Nutzung eines Dienst- oder Firmenwagens, soweit damit private Aufwendungen erspart werden (OLG Brandenburg v. 2.9.2013 – 13 UF 136/12, FamFR 2013, 485; OLG Hamm v. 10.12.2013 – 2 UF 216/12, NJW-Spezial 2014, 100; v. 17.1.2013 – 2 UF 53/12, FamFR 2013, 132; OLG Düsseldorf v. 18.5.2015 – 7 UF 10/15, FamRZ 2016, 142; ausführlich Maier FamRZ 2016, 426; Kleinwegener FF 2015, 150). Der unterhaltsrechtlich anzurechnende Betrag ist nach § 287 ZPO zu schätzen.
Einmalzahlungen wie z.B. Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Jubiläumszahlungen und Tantiemen sind unterhaltsrechtliches Einkommen, aber grundsätzlich auf einen längeren Zeitraum umzulegen.