Wird ein Kfz in seiner Funktion als Verkehrs- und Transportmittel entladen, handelt es sich bei dem Entladevorgang um einen Betrieb i.S.v. § 7 StVG. Dazu gehört auch das Abladen mit dem eigens dafür mitgeführten Stapler, selbst wenn dieser wegen einer bauartbeschränkten Geschwindigkeitsbegrenzung gem. § 8 StVG als Arbeitsmaschine selbst keiner Haftung nach § 7 StVG unterliegt. Eine Verbindung mit dem Betrieb des Kfz besteht bis zum Wiederaufladen des Staplers fort (LG Hamburg NZV 2019, 46 [Bachmor]).

Das Entfernen vom abgestellten und verschlossenen Fahrzeug stellt keine typische Fahrerhandlung mehr dar, sondern ein von den Aufgaben des Fahrzeugführers unabhängiges Verhalten, das von anderen Fußgängern, die sich möglicherweise unachtsam im Straßenverkehr bewegen, in gleicher Weise und mit gleichem Risiko verwirklicht werden kann (OLG Hamm VersR 2018, 1084 = VRR 12/2018, 10 [Knappmann]).

Bei einem berührungslosen Unfall ist Voraussetzung für die Zurechnung des Betriebs eines Kfz zu einem schädigenden Ereignis, dass es über seine bloße Anwesenheit an der Unfallstelle hinaus durch seine Fahrweise oder sonstige Verkehrsbeeinflussung zu der Entstehung des Schadens beigetragen hat. Das kann vorliegen, wenn ein Bremsmanöver zur Vermeidung einer Kollision mit dem Beklagtenfahrzeug durchgeführt wird, unabhängig davon, ob das Bremsmanöver zur Vermeidung einer Kollision objektiv oder subjektiv erforderlich war oder sich als einzige Möglichkeit darstellte, eine Kollision zu vermeiden (OLG Celle DAR 2018, 683 = zfs 2019, 16). Ein Anscheinsbeweis greift im Falle eines berührungslosen Unfalls nicht ein (LG Hamburg NZV 2018, 530 [Bachmor]). Der angeblich bei einem Verkehrsunfall Geschädigte hat im Schadensersatzprozess darzulegen und ggf. zu beweisen, dass sich überhaupt ein Unfall ereignet hat und wer daran beteiligt war. Es gilt das Beweismaß des § 286 ZPO, wonach in tatsächlich zweifelhaften Fällen ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit erforderlich und ausreichend ist, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (OLG Saarbrücken DAR 2019, 93 = NJW-RR 2019, 85).

 

Hinweis:

Der Geschädigte kann nicht durch bloßes Bestreiten der Aktivlegitimation dazu gezwungen werden, Auskünfte darüber zu erteilen, auf welche Weise er das Eigentum an dem Fahrzeug erlangt hat (OLG Düsseldorf DAR 2018, 626 = NZV 2018, 527 [Reimer]).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?