Die Mitteilung einer Hausärztin, wegen verschiedener Erkrankungen bestünden berechtigte Zweifel an der Fahreignung, stellt keine Tatsache i.S.d. § 11 Abs. 2 S. 1 FeV dar, die Bedenken gegen die körperliche und geistige Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs begründet und damit die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens rechtfertigt, solange keine Diagnose oder zumindest Symptome der Erkrankung oder sonstige konkrete Vorkommnisse genannt werden (VGH München NZV 2019, 39 m. Anm. Koehl = DAR 2018, 708 = zfs 2019, 58). Führt ein gelegentlicher Cannabiskonsument unter dem Einfluss von Cannabis ein fahrerlaubnispflichtiges Fahrzeug und handelt es sich um den ersten Vorfall dieser Art, kann die Fahrerlaubnisbehörde wegen Zweifeln am Trennungsvermögen grundsätzlich die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens verlangen. Allerdings ist die Anordnung bei relativ geringen THC-Werten (hier: 3,6 ng/ml im Serum), welche einen Konsum kurz vor Fahrtantritt nicht sicher belegen, rechtswidrig, wenn die Behörde irrig davon ausgeht, die MPU-Anordnung sei zwingend, ohne das ihr durch § 14 Abs. 1 S. 3 FeV eingeräumte Ermessen auszuüben. Räumt ein gelegentlicher Cannabiskonsument ein, in der Vergangenheit nach dem Konsum von Cannabis ein Kfz geführt zu haben, begründet dies noch keine Zweifel an der Fahreignung, welche die Anordnung der Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens rechtfertigen würden (VG München NZV 2019, 56 [Koehl]).

Die erstmalige rechtskräftige Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Bewährungsstrafe von acht Monaten rechtfertigt jedenfalls dann keine Zweifel an der Fahreignung des Täters und eine Gutachtenanordnung, wenn die Tat weder im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr begangen wurde noch aus den Tatumständen sowie der Persönlichkeit des Täters sich ein hohes Aggressionspotenzial ergibt (VG München VRR 12/2018, 20 [Pießkalla]). Es genügt den formalen Anforderungen des § 11 Abs. 6 S. 2 FeV, in die Anordnung einen Hinweis auf die im Internet verfügbaren Listen der Begutachtungsstellen für Fahreignung auf den Internetseiten der Bundesanstalt für Straßenwesen ( www.bast.de) aufzunehmen. Daneben bedarf es keiner Auflistung von im Umkreis des Wohnorts des Betroffenen gelegenen Begutachtungsstellen (VGH München DAR 2018, 641 = zfs 2018, 592 = NZV 2019, 55 [Gail]). Ein medizinisch-psychologisches Gutachten ist nicht schlüssig und nachvollziehbar, wenn ohne weitere Erläuterung in ihm zum einen ausgeführt wird, die Kooperation sei ausreichend und situationsangemessen und die Kommunikation sei widerspruchsfrei gewesen, zum anderen aber bemängelt wird, dass das Gesprächsverhalten nicht hinreichend offen gewesen sei, um die notwendigen Hintergrundinformationen zu erhalten, und die Angaben den Befunden widersprechen würden (VGH München zfs 2018, 594).

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