Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat am 24.1.2020 einen Referentenentwurf eines Gesetzes für fairere Verbraucherverträge vorgelegt, der die Rechte von Verbrauchern stärken soll. Durch die Einfügung eines § 308 Nr. 9 BGB-E sollen in AGB enthaltene Abtretungsverbote für Geldforderungen künftig unwirksam sein. Dadurch soll v.a. sichergestellt werden, dass Verbraucher die auf Geld gerichteten Ansprüche, die sie gegen Unternehmer erworben haben (z.B.: Fluggastentschädigungen), zum Zweck der Durchsetzung an Dritte abtreten können. Zudem soll für andere Ansprüche und Rechte ein Abtretungsausschluss unwirksam sein, wenn ein schützenswertes Interesse des Verwenders nicht besteht oder berechtigte Belange des Verbrauchers an der Abtretbarkeit des Anspruchs oder Rechts das berechtigte Interesse des Verwenders der AGB überwiegen. Insoweit soll die bisherige Rechtsprechung des BGH (vgl. etwa BGH, Urt. v. 17.4.2012 – X ZR 76/11, ZAP EN-Nr. 432/2012) kodifiziert werden.
Außerdem sollen die Erstlaufzeiten bei Dauerschuldverhältnissen künftig höchstens ein Jahr und nicht mehr zwei Jahre betragen können (§ 309 Nr. 9 BGB-E). Stillschweigende Vertragsverlängerungen sollen nur noch bis zu drei Monaten möglich sein (und nicht mehr wie bislang bis zu einem Jahr) und die Kündigungsfrist, um eine solche automatische Verlängerung zu verhindern, darf nur noch einen Monat (anstatt bislang drei Monate) betragen. Von einer solchen Neuregelung betroffen wären etwa die Verträge mit Gas-, Strom- und Mobilfunkanbietern, Abonnementverträge (wie die Bahncard) sowie Verträge mit Fitnessstudios. Kritiker dieser Neuregelung fürchten zum Teil deutliche Preiserhöhungen und halten den Gesetzentwurf daher letztlich für "verbraucherfeindlich".
§ 476 BGB soll als Reaktion auf die sog. Ferenschild-Entscheidung des EuGH (Urt. v. 13.7.2017 – C-133/16) hinsichtlich gebrauchter Sachen modifiziert werden: Die Parteien eines Verbrauchsgüterkaufvertrags sollen künftig zwar vereinbaren können, dass der Verkäufer nur für Mängel, die in einem bestimmten Zeitraum (dieser muss mindestens ein Jahr betragen) nach Ablieferung auftreten, haftet; eine Abkürzung der Verjährungsfrist, die in der Regel zwei Jahre beträgt (vgl. § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB), soll dagegen künftig auch bei gebrauchten Sachen nicht mehr möglich sein.
Fernabsatzverträge über nicht im Volumen begrenzte oder in der Menge bestimmte Energielieferungen, die telefonisch geschlossen werden, sollen künftig nur dann wirksam sein, wenn die Verbraucher diese Verträge zumindest in Textform bestätigen (§ 312c Abs. 3 und 4 BGB-E). Um unerlaubte Telefonwerbung effektiver zu bekämpfen, sollen Unternehmer schließlich dazu verpflichtet werden, Einwilligungen der Verbraucher in Telefonwerbung zu dokumentieren und aufzubewahren (§ 7a UWG-E).