Das Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens vom 12.12.2019 (BGBl I, S. 2121), das im Wesentlichen am 13.12.2019 in Kraft getreten ist, bringt wichtige Neuregelungen für den Strafprozess, der beschleunigt und verbessert werden soll (zu Einzelheiten Schock, NJW 2020, 1 ff.). Für die Überprüfung der ordnungsgemäßen Besetzung des Gerichts wird für Verfahren, die im ersten Rechtszug vor dem Landgericht oder dem Oberlandesgericht stattfinden, ein Vorabentscheidungsverfahren eingeführt (§§ 222a f. StPO). Nunmehr muss die Gerichtsbesetzung allen Verfahrensbeteiligten vor Beginn der Hauptverhandlung förmlich zugestellt werden. Der Einwand, dass das Gericht vorschriftswidrig besetzt sei, kann dann nur innerhalb einer Woche nach Zustellung der Besetzungsmitteilung erhoben werden. Ein Ablehnungsgesuch muss unverzüglich angebracht werden (§ 25 Abs. 1 S. 2 StPO). Zudem wird die Hauptverhandlung bis zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch unter Mitwirkung des abgelehnten Richters durchgeführt; die bislang bestehende Wartepflicht wird insgesamt eingeschränkt (§ 29 StPO). Erleichtert wurde durch eine neue Fristenregelung auch die Ablehnung von Befangenheitsanträgen; missbräuchlich (etwa in der Absicht der Prozessverschleppung) gestellte Beweisanträge können vereinfacht abgelehnt werden.
Wichtige Neuregelungen finden sich in § 244 Abs. 3 S. 1 StPO, der die Anforderungen an die Begründung eines Beweisantrags legaldefiniert, und in § 229 Abs. 3 S. 1 StPO, der eine Unterbrechung der Hauptverhandlung nach den bekannten Fristen nunmehr auch dann ermöglicht, wenn eine zur Urteilsfindung berufene Person gesetzlichen Mutterschutz oder Elternzeit in Anspruch nimmt. In umfangreichen Strafverfahren soll eine Bündelung der Interessenvertretung mehrerer Nebenkläger erfolgen können. Zur Verfolgung von Wohnungseinbruchsdiebstahl sind insb. bei serienmäßiger Begehung die Möglichkeiten der Telefonüberwachung erweitert worden. Im Rahmen einer DNA-Analyse kann unbekanntes Spurenmaterial nunmehr nicht nur auf das Geschlecht, sondern auch auf weitere äußerliche Merkmale wie Haar-, Haut- und Augenfarbe sowie das Alter hin ausgewertet werden, um Anhaltspunkte für das äußere Erscheinungsbild des Täters zu gewinnen. Darüber hinaus betreffen die Neuregelungen u.a. die Möglichkeiten der Aufzeichnungen von Zeugenvernehmungen (insb. zum Schutz von Opfern von Sexualdelikten) und die Möglichkeit der Verhüllung eines Zeugen in der Hauptverhandlung (§ 176 Abs. 2 GVG; § 68 Abs. 3 StPO). Zudem wird ein bundesweit geltendes Gerichtsdolmetschergesetz verabschiedet, mit dem die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen für Gerichtsdolmetscher und das Beeidigungsverfahren vereinheitlicht werden.
Weitere Änderungen der StPO (aber v.a. des JGG) ergeben sich aus dem Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren vom 16.12.2019 (BGBl I, S. 2146).