Die Begründung eines Wohnsitzes erst kurz vor der Ausstellung eines Führerscheins und die Auskunft der zuständigen Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats, der Inhaber habe nicht mindestens 185 Tage pro Kalenderjahr am Ort der Meldung gelebt, sind Hinweise aus vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen, die die durch die Führerscheinausstellung begründete Annahme eines ordentlichen Wohnsitzes erschüttern. Sie rechtfertigen eine Einbeziehung aller Umstände, also auch der Informationen aus Quellen, die nicht vom Ausstellungsmitgliedstaat herrühren. Für die Begründung von Zweifeln am Wohnsitzerfordernis reicht es nicht aus, wenn die Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats mitteilen, dass sie die Wohnsitzvoraussetzungen nicht geprüft hätten. Die bloße Nichtprüfung schafft kein positives Indiz, das zur Erschütterung der durch die Führerscheinausstellung begründeten Vermutung erforderlich wäre. Entsprechendes gilt daher für die Auskunft, dass Einzelheiten zu den tatsächlichen Gegebenheiten der Wohnsitznahme nicht bekannt sind (BVerwG zfs 2020, 54). Erlangt ein Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse B diesen durch ein prüfungsfreies Umschreiben eines Drittstaats, der nicht in der Anlage 11 zur FeV aufgeführt ist, berechtigt ihn dies nicht zum Führen dieser Kfz in Deutschland. Dies gilt auch bei einer etwaigen wirksamen Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse C, da diese den Vorbesitz der hier aber gerade nicht gegebenen Fahrerlaubnis der Klasse B unabdingbar voraussetzt (VG München NZV 2020, 111 m. Anm. Koehl).
Personen, die eine ausländische Fahrerlaubnis innehaben, aber lediglich über einen vorläufig ausgestellten Führerschein verfügen, besitzen im deutschen Inland nicht die Berechtigung zum Führen von Kfz. Inhaber einer ausländischen EU-/EWR-Fahrerlaubnis mit nur vorläufig ausgestelltem Führerschein, die gleichwohl mit einer derartigen nicht anerkannten ausländischen Fahrerlaubnis als Führer am Straßenverkehr teilnehmen, erfüllen damit den objektiven Tatbestand des Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Eine Sanktionierung des ausländischen Verkehrsteilnehmers mit im Inland nicht anerkannter vorläufiger Prüfbescheinigung ist auch mittels Strafe und nicht nur mittels Geldbuße möglich (LG Offenburg NZV 2019, 589 m. Anm. Lenk = DAR 2019, 588 gegen AG Kehl DAR 2018, 457 m. Anm. Dauer/König u. NZV 2019, 32 m. Anm. Ternig)
Hinweis:
Fragen des internationalen Führerscheins erörtert Rebler NZV 2019, 516.