§ 2b UStG zur interkommunalen Zusammenarbeit soll nun doch umgesetzt werden. Dies teilte kürzlich die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BDO mit.
Nach der aktuellen Gesetzeslage zur Umsatzbesteuerung sind juristische Personen des öffentlichen Rechts im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art unternehmerisch tätig. Nicht zu den Betrieben gewerblicher Art gehören solche Betriebe, die überwiegend der Ausübung öffentlicher Gewalt dienen (Hoheitsbetriebe). Die umsatzsteuerrechtlichen Regelungen sollen jetzt geändert werden.
Anlass der Pläne zur Neuregelung sind mehrere Rechtsprechungsänderungen durch den BFH. Bisher legten die Körperschaft- und Umsatzsteuersenate des BFH die Begriffe "Betrieb gewerblicher Art" und "Hoheitsbetrieb" mehr oder weniger identisch aus. Öffentliche Gewalt übte eine juristische Person des öffentlichen Rechts danach aus, wenn sie eine Aufgabe wahrnahm, die ihr eigentümlich und vorbehalten ist. Die Umsatzsteuersenate des BFH wichen nun aber davon ab und legen das derzeitige Gesetz im Sinne der europäischen Mehrwertsteuerrichtlinie aus. So sieht der BFH die Vermögensverwaltung sowie Beistandsleistungen in der neueren Rechtsprechung als umsatzsteuerbar an, was eine Vielzahl dieser Gesellschaften betreffen dürfte.
Die derzeitige Entwurfsfassung zur Neuregelung der Besteuerung der öffentlichen Hand sieht vor, § 2 Abs. 3 UStG zu streichen und dafür einen neuen § 2b UStG einzuführen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind danach keine Unternehmer, wenn sie Tätigkeiten ausüben, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen, und wenn ihre Behandlung als Nichtunternehmer nicht zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führt. Die Veröffentlichung als Referentenentwurf war ursprünglich bereits für das erste Quartal 2015 in Aussicht gestellt worden, wurde jedoch infolge politischer Unstimmigkeiten nicht umgesetzt.
Kürzlich wurde jedoch mitgeteilt, dass die Einführung einer Regelung zur Umsatzbesteuerung des Leistungsaustauschs juristischer Personen des öffentlichen Rechts noch für dieses Jahr vorgesehen ist. Nach bisherigen Planungen soll der Entwurf noch im Mai in erster Lesung im Bundestag behandelt und schließlich Ende September 2015 das Gesetz endgültig verabschiedet werden.
Obwohl nicht davon ausgegangen wird, dass die deutsche Finanzrechtsprechung ihre Ansicht zur Umsatzbesteuerung interkommunaler Kooperationen ändert und den neuen § 2b UStG als in vollem Umfang europarechtskonform betrachten wird, soll an dem Vorhaben festgehalten werden. Vielmehr wird mittelfristig eine Entscheidung des BFH oder des EuGH erwartet. Ein zwischenzeitliches Gesetz verschaffe aber den verschiedenen Erscheinungsformen der interkommunalen Zusammenarbeit zumindest über den Zeitraum von einigen Jahren "angemessene Handlungsspielräume". Zudem liege das politische Handlungsfeld zwischenzeitlich auf europäischer Ebene. So bemüht sich die Bundesregierung in den EU-Gremien derzeit um Akzeptanz für die deutsche Position, nach der die interkommunale Zusammenarbeit keine unternehmerische Tätigkeit darstellt und daher nicht mit Umsatzsteuer belastet werden sollte.
[Quelle: BDO]