(OLG Schleswig, Beschl. v. 23.1.2015 – 3 Wx 110/14) • Anerkannt ist, dass eine Vor- und Nacherbfolge auch bei fehlender ausdrücklicher Anordnung angenommen werden kann, wenn sich aus der letztwilligen Verfügung der Erblasser durch Auslegung ergibt, dass dies der Sache nach gewollt ist. Die Auslegung der Erbeinsetzung nach dem Längstlebenden in einem privatschriftlichen Ehegattentestament als Anordnung einer Vor- und Nacherbfolge kommt gerade dann in Betracht, wenn der Grundbesitz den wesentlichen Nachlass ausmacht und dieser Grundbesitz nach dem Willen der Eheleute nach dem Tod ihrer als Erben des Längstlebenden eingesetzten Kinder auf dritte Verwandte übergehen soll.

ZAP EN-Nr. 481/2015

ZAP 11/2015, S. 580 – 580

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