(OLG Karlsruhe, Beschl. v. 9.4.2015 – 2 SsRs 76/15) • Stellt der Betroffene einen allgemeinen, nicht terminsbezogenen Antrag nach § 73 Abs. 2 OWiG und gibt das Amtsgericht dem Antrag für den tatsächlich stattgefundenen Hauptverhandlungstermin statt, kann auch dann nach § 74 Abs. 1 S. 1 OWiG in Abwesenheit des Betroffenen verhandelt werden, wenn der ursprünglich vorgesehene Termin verlegt worden war. Rügt der Betroffene bei seiner und des Verteidigers Abwesenheit in der Hauptverhandlung eine unzureichende Mitteilung nach § 222 Abs. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG (hier: keine vorherige genaue namentliche Bezeichnung des erschienenen Sachverständigen), muss er für eine zulässige Rüge der Versagung des rechtlichen Gehörs dartun, dass er trotz erfolgter Entbindung von der Anwesenheit zur Hauptverhandlung erschienen wäre und den Sachverständigen befragt hätte.

ZAP EN-Nr. 491/2015

ZAP 11/2015, S. 583 – 584

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