Mit Gesetz vom 15.12.1999 (BGBl I S. 2400) hat der Gesetzgeber in § 15a EGZPO die Landesjustizverwaltungen ermächtigt, Gütestellen zur obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung einzurichten. Davon Gebrauch gemacht haben Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein. Soweit solche Stellen eingerichtet sind, handelt es sich um Gütestellen i.S.d. § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO (§ 15a Abs. 6 EGZPO).

Besteht danach die Verpflichtung, ein obligatorisches Streitschlichtungsverfahren durchzuführen, ist eine Klage unzulässig, der nicht ein solches Verfahren vorausgegangen ist. Das Schlichtungsverfahren muss vor Klageerhebung durchgeführt worden sein. Ein nach Klageerhebung nachgeholtes Schlichtungsverfahren ist nicht ausreichend und führt nicht zur nachträglichen Zulässigkeit der Klage. Die Klage muss vielmehr auch in diesem Fall als unzulässig abgewiesen werden (BGH NJW 2005, 437 = MDR 2005, 285 = AnwBl 2005, 292 = VersR 2005, 708), unbeschadet der Möglichkeit, aufgrund des nachgeholten Schlichtungsverfahrens erneut zu klagen.

Wird der Anwalt in einem solchen Streitschlichtungsverfahren gem. § 15a EGZPO tätig, so richtet sich seine Vergütung nach Teil 2 Abschnitt 3 VV RVG. Ein obligatorisches Streitschlichtungsverfahren stellt eine eigene Angelegenheiten i.S.d. § 15 RVG dar (§ 17 Nr. 7 Buchst. a) RVG. Dies gilt sowohl gegenüber der vorangegangenen außergerichtlichen Vertretung als auch gegenüber einem nachfolgenden Rechtsstreit (AnwK-RVG/N. Schneider Nr. 2303 VV RVG Rn. 1). Insgesamt können also drei Angelegenheiten gegeben sein, nämlich

  • außergerichtliche Vertretung,
  • Vertretung im Güte- oder Schlichtungsverfahren und
  • Vertretung im Rechtsstreit.
 

Praxishinweis:

In allen drei Angelegenheiten erhält der Anwalt seine Gebühren und Auslagen gesondert, insbesondere auch jeweils eine gesonderte Postentgeltpauschale nach Nr. 7002 VV RVG.

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