Ist dem Schlichtungsverfahren eine außergerichtliche Vertretung vorausgegangen, so wird die dafür verdiente Geschäftsgebühr aus Nr. 2300 VV RVG nach Vorbem. 2.3 Abs. 6 S. 1 VV RVG auf die Geschäftsgebühr der Nr. 2303 Nr. 1 VV RVG angerechnet. Die Anrechnung ist jedoch auf die Hälfte der zuvor angefallenen Geschäftsgebühr aus Nr. 2300 VV RVG begrenzt. Darüber hinaus darf keine höhere Gebühr als 0,75 angerechnet werden. Dies wiederum hat zur Folge, dass von der Geschäftsgebühr der Nr. 2303 VV RVG nach Anrechnung mindestens 0,75 verbleiben. Bei unterschiedlichen Gegenständen findet eine Anrechnung nach Vorbem. 2.3 Abs. 6 S. 2 i.V.m. Abs. 4 S. 4 VV RVG nur nach dem Wert der Gegenstände statt, die in das Schlichtungsverfahren übergegangen sind.

 

Beispiel 9:

Der Anwalt wird beauftragt, eine Forderung i.H.v. 400 EUR außergerichtlich geltend zu machen. Die Sache ist weder umfangreich noch schwierig. Anschließend wird das obligatorische Streitschlichtungsverfahren nach § 15a EGZPO durchgeführt. Dort wird eine Einigung erzielt.

Es entsteht eine 1,3-Geschäftsgebühr, die zur Hälfte anzurechnen ist.

 
I. Außergerichtliche Vertretung (Wert: 400 EUR)    
1. 1,3-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV RVG   58,50 EUR
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG   11,70 EUR
  Zwischensumme 70,20 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG   13,34 EUR
  Gesamt   83,54 EUR
       
II. Schlichtungsverfahren (Wert: 400 EUR)    
1. 1,5-Geschäftsgebühr, Nr. 2303 Nr. 1 VV RVG   67,50 EUR
2. gem. Vorbem. 2.3 Abs. 6 VV RVG anzurechnen, 0,65 aus 400 EUR   – 29,25 EUR
3. 1,5-Einigungsgebühr, Nr. 1000 VV RVG   67,50 EUR
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG   20,00 EUR
  Zwischensumme 125,75 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG   23,89 EUR
  Gesamt   149,64 EUR
 

Beispiel 10:

Der Anwalt wird beauftragt, eine Forderung i.H.v. 400 EUR außergerichtlich geltend zu machen. Die Sache ist besonders umfangreich und sehr schwierig; auch die übrigen Kriterien sind überdurchschnittlich. Anschließend wird das obligatorische Streitschlichtungsverfahren nach § 15a EGZPO durchgeführt. Dort wird eine Einigung erzielt.

Von der hier anzunehmenden 2,0-Geschäftsgebühr der Nr. 2300 VV RVG ist jetzt lediglich der Höchstsatz von 0,75 anzurechnen.

 
I. Außergerichtliche Vertretung (Wert: 400 EUR)    
1. 2,0-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV RVG   90,00 EUR
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG   18,00 EUR
  Zwischensumme 108,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG   20,52 EUR
  Gesamt   128,52 EUR
       
II. Schlichtungsverfahren (Wert: 400 EUR)    
1. 1,5-Geschäftsgebühr, Nr. 2303 Nr. 1 VV RVG   67,50 EUR
2. gem. Vorbem. 2.3 Abs. 6 VV RVG anzurechnen, 0,75 aus 400 EUR   – 33,75 EUR
3. 1,5-Einigungsgebühr, Nr. 1000 VV RVG   67,50 EUR
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG   20,00 EUR
  Zwischensumme 121,25 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG   23,04 EUR
  Gesamt   144,29 EUR

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