Hat der Vermieter im Vormietverhältnis Zuschläge genommen, z.B. für die Untermiete im Rahmen des § 553 BGB oder einen Zuschlag für gewerbliche Nutzung, dann dürfen diese Zuschläge bei der Berechnung der Vormiete nicht in Ansatz gebracht werden (Flatow WuM 2015, 191, 198; a.A. Fleindl WuM 2015, 212, 220). Die Zuschläge werden nämlich für bestimmte persönliche Nutzungen des Vormieters erhoben, sie sind regelmäßig nicht Bestandteil der ortsüblichen Miete.

 

Beispiel:

 
Vormiete (inkl. 100,00 EUR Zuschlag) 680,00 EUR
Ortsübliche Miete 600,00 EUR
Zulässige Miete nach § 556d Abs. 1 BGB 660,00 EUR
  (600,00 EUR + 60,00 EUR)

Etwas anderes gilt, wenn eine höhere als die allein für die Wohnung geltende ortsübliche Miete erhoben wird, weil sie eine besondere marktrelevante zusätzliche Ausstattung ausweist, z.B. eine Einbauküche oder die Vollmöblierung. Wird dieser Mehrbetrag im Mietvertrag ausgewiesen, z.B. als "Zuschlag für Möblierung", handelt es sich rechtlich um nichts anderes als um die Ausweisung eines vom Vermieter bestimmten Kalkulationsbetrags. Diese höhere Miete ist daher bei der Ermittlung des 10 %igen Zuschlages nicht mehr aufzusplitten.

 

Hinweis:

Der Kalkulationsbetrag lässt sich rechnerisch nach der Restnutzungszeit der Möbel, dem Zeitwert und dem aktuellen Zinsniveau ermitteln (vgl. dazu Börstinghaus in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 11. Aufl., §558a BGB Rn. 64).

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