Problematisch ist die Berechtigung der Bank, Auskünfte über den (betreffenden) Kunden an andere eigene Kunden zu erteilen. Die Bank könnte damit einem Wettbewerber einen erheblichen Informationsvorteil verschaffen, insbesondere, wenn sie Daten des (umsatz-)schwächeren an den (umsatz-)stärkeren Kunden weiterleitet, der daraufhin hinsichtlich seiner Marktstrategie disponieren kann.
Hinweise:
Geschäftskunden sollten grundsätzlich die Weisung erteilen, keine Daten über die Geschäftsbeziehung und daraus erhaltene Informationen und "Wertungen" an andere Kunden weiterzuleiten.
Anwälten (nicht nur) von Geschäftskunden ist zu empfehlen, ihren Mandanten zu raten, mindestens bei der Hausbank in halbjährlichen Abständen eine Selbstauskunft bzw. "Bankeinschätzung" einzuholen. Das ist nicht normiert, aber der Anspruch ergibt sich aus Treu und Glauben, damit der Kunde ggf. ein Weiterleitungsverbot erteilen kann.
Bei Privatkunden und Vereinigungen (Körperschaften des Privatrechts, d.h. eingetragene und nicht eingetragene Vereine; aber nicht: wirtschaftliche Vereine) darf die Datenweitergabe nur mit deren ausdrücklicher Einwilligung erfolgen (Nr. 3 Abs. 2 S. 3 AGB-Banken; Nr. 3 Abs. 2 S. 2 AGB-Sparkassen). Diese erfolgt zu Beginn der Geschäftsbeziehung bereits standardmäßig durch Unterzeichnung der "Schufa-Klausel". Damit können Daten zur kompletten wirtschaftlichen Situation erhoben und weitergegeben werden. Solche Daten sind: Grunddaten, Zahlungsstörungen, Kontokündigungen, Hereinnahme von Sicherheiten, geltend machen von Pfandrechten, Inanspruchnahmen aus Bürgschaften, Vollstreckungsmaßnahmen sowie die Vermögensauskunft.
Die Schufa ist verpflichtet, dem Betroffenen einmal jährlich eine kostenlose Selbstauskunft auf dessen Anforderung zur Verfügung zu stellen. Die Schufa-Daten, die ohnehin jedem Kreditinstitut zur Verfügung stehen, werden durch bankinterne Informationen ergänzt. Problematisch ist die Weiterleitung von Werturteilen, Prognosen und Scoring-Werten, da diese nicht auf belastbaren Tatsachen beruhen. In der Praxis werden "Bankauskünfte" auch informell erteilt. Die Datenübermittlung an die Schufa ist bei Girokonten ohne Überziehungsmöglichkeit (Guthabenkonto, Pfändungsschutzkonto, "Bürgerkonto") unzulässig (s. Glenk ZRP 2/2014, S. 61).