Allgemeine Geschäftsbedingungen, die nicht präzise gefasst und für den Bankkunden nicht durchschaubar sind, bergen grundsätzlich die Gefahr einer Benachteiligung in sich. Der erhebliche Vorteil, den Banken bereits aufgrund ihrer wirtschaftlichen Machtstellung für sich nutzen können, würde nochmals verstärkt, wenn formelhafte Texte Vertragsbestandteil werden, ohne dass man sie später auf den Prüfstand stellen könnte. Aus diesem Grunde bietet sich für den Anwalt in der Praxis ein bedeutendes Aufgabenfeld, bei der Prüfung, ob die von seinem Mandanten unterzeichneten bzw. anerkannten Klauseln, einer genaueren Betrachtung standhalten.
1. Inhaltskontrolle (§ 307 Abs. 1 BGB)
Gemäß § 307 Abs. 1 BGB sind AGB-Klauseln unwirksam, wenn sie gegen Treu und Glauben verstoßen und den Vertragspartner unangemessen benachteiligen. Das gilt auch dann, wenn Bestimmungen nicht klar und eindeutig sind (§ 307 Abs. 2 BGB). Insofern bildet die Norm des § 307 BGB die gesetzliche Basis zur inhaltlichen Kontrolle der AGB-Klauseln durch die Gerichte.
Die Flut von Klagen, insbesondere Verbraucherschutzvereinigungen, hat die Kreditinstitute veranlasst, ihre AGB anzupassen, u.a. nach der Entscheidung des BGH (Urt. v. 8.10.2013 – XI ZR 401/12). Danach ist eine Klausel in den AGB von Banken und Sparkassen unwirksam, die es in das Ermessen der Bank stellt, ob sie nach dem Tod des Kunden die "Vorlage eines Erbscheins, eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder ähnlicher gerichtlicher Zeugnisse" von den Erben verlangt. Zulässig sind nämlich auch andere Legitimationsnachweise, insbesondere die Vorlage einer post- oder transmortalen Vollmacht.
Der BGH stellt generelle Anforderungen an die AGB, wonach auf die Verständnismöglichkeiten des Durchschnittskunden für die jeweilige Vertragsart und die kundenfeindlichste Auslegung abzustellen ist. Denn aufgrund § 305c Abs. 2 BGB (Zweifel bei der AGB-Auslegung gehen zu Lasten des Verwenders) ist bei mehreren Auslegungsmöglichkeiten die für den Kunden günstigste, d.h. die inhaltliche Angemessenheitskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB, zuzulassen; die deklaratorische, kontrollfreie ist dann als kontrollfähige AGB-Klausel anzusehen (s.u. BGH v. 8.5.2012 – XI ZR 61/11).
Hinweis:
Bereits bei der Vertragsanbahnung darf die Bank deshalb die AGB oder Sonderbestimmungen nicht lediglich als Formalität darstellen, sondern schuldet umfassende Aufklärung und Auskunft auf Fragen des (künftigen) Kunden.
2. Einschränkung der Inhaltskontrolle (§ 307 Abs. 3 BGB)
Die Kontrolle von AGB-Klauseln ist gem. § 307 Abs. 3 BGB eingeschränkt auf solche, die von Rechtsvorschriften abweichen oder Rechtsvorschriften ergänzen. §§ 308, 309 BGB enthalten einen Katalog von AGB-Klauseln, die gegenüber Verbrauchern unwirksam sind. Ob sich auch Unternehmen hierauf berufen können, ist in jedem Einzelfall zu prüfen (§ 310 Abs. 1 S. 2 BGB; vgl. BGH, Urt. v. 19.9.2007 – VIII ZR 141/06). Der Inhaltskontrolle entzogen sind nach herrschender Auffassung solche AGB, die den Leistungsinhalt und die Leistungsentgelte betreffen. Demnach seien Leistungsbeschreibungen juristisch nicht kontrollierbar. Leistungsentgelte festzulegen sei marktwirtschaftliche Freiheit und unterliege dem Grundsatz der Privatautonomie.
Hinweis:
Die Freiheit der Preisgestaltung gilt nach Auffassung des Verfassers nur, soweit nicht ein auffallendes Missverhältnis zwischen Leistung und Entgelt besteht.
Der BGH hat im Übrigen zwar bestätigt, dass eine Inhaltskontrolle gem. § 307 Abs. 1 BGB nicht bei Klauseln mit bloß deklaratorischem Charakter erfolgt, die den Preis der vertraglichen Hauptleistung oder das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung bestimmen. Kontrollfähig seien aber Klauseln, die von gesetzlichen Preisregelungen abweichen oder die ein Entgelt verlangen, mit denen allgemeine Betriebskosten, Aufwand zur Erfüllung eigener Pflichten oder für Tätigkeiten, die im eigenen Interesse liegen, auf den Kunden abgewälzt werden. Außerdem seien deklaratorische Klauseln dann kontrollfähig, wenn die Rechtslage nicht in jeder Hinsicht zutreffend wiedergeben wird. Dann liege nämlich eine von den Rechtsvorschriften abweichende und damit kontrollfähige Regelung vor (BGH, Urt. v. 8.5.2012 – XI ZR 61/11).
Beispiel:
So erklärte der BGH die Gebühr einer Bank von 0,35 EUR je Buchungsposten für unwirksam, da sie auch für Korrekturen bei Falschbuchungen erhoben werde. Die Beklagte habe von Gesetzes wegen in Fällen der fehlerhaften Ausführung eines Zahlungsauftrags das Zahlungskonto wieder auf den sachlich richtigen Stand zu bringen (§ 675y Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 2, Abs. 4 BGB). Indem sie für solche Berichtigungsbuchungen ein Entgelt verlange, die von Gesetzes wegen unentgeltlich vorzunehmen sind, setze sie die von ihr formulierte Klausel der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 S. 1 BGB aus (BGH, Urt. v. 27.1.2015 – XI ZR 174/13).
Hinweis:
Einzelne wirksame Klauseln können im Zusammenhang mit anderen Klauseln in ihrer Gesamtheit unwirksam sein, wenn sie gegen das Transparenzgebot und Benachteiligungsverbot verstoßen (vgl. BGH, Urt. v. 9.12.2010 – VII ZR 7/10 zu § 9 ...