I. Das Bankgeschäft
Das Bankgeschäft ist die Grundlage privaten, gewerblichen und staatlichen Wirtschaftens. Das sind i.S.d. § 1 KWG u.a. Einlagengeschäfte (Nr. 1), Pfandbriefgeschäfte (Nr. 2) und Kreditgeschäfte (Nr. 3) und werden von Kreditinstituten betrieben. Dabei liegen die Schwerpunkte in der Abwicklung des Zahlungsverkehrs, der Entgegennahme verzinslicher Einlagen, der Versorgung mit Krediten und Darlehen sowie der Abwicklung des Wertpapier- und Emissionsgeschäfts. Bei der Versorgung mit Liquidität durch Auslegung von Krediten werden vielfach öffentliche Fördermittel einbezogen. Die Bank tritt dann insoweit auch als staatlich legitimierter Vermittler zwischen öffentlichen Stellen (IHK, HWK) und Förderbanken in öffentlicher Trägerschaft auf. Das Betreiben von Bankgeschäften setzt die Erlaubnis gem. § 32 KWG voraus sowie die persönliche und fachliche Eignung der Organmitglieder (Vorstand, Aufsichtsrat/Verwaltungsrat) gem. § 36 KWG. Für das Wertpapiergeschäft gelten die Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG).
Die Ausgestaltung der einzelnen Geschäftszweige wird durch AGB der Kreditinstitute konkretisiert.
1. AGB der Kreditinstitute
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Kreditinstitute, die je nach Bankengruppe unterschiedlich ausgestaltet sind, betreffen jeden, ob Verbraucher oder Unternehmer. Sie sollen die Beziehungen zwischen Kunde und Bank für das Massegeschäft regeln, um aufwendige Individualabreden, z.B. für den Überweisungsverkehr und die Kontennutzung, zu vermeiden. Gemäß der Generalklausel des § 305 BGB sind AGB vorformulierte Vertragsbedingungen, die durch ausdrücklichen Hinweis bei Vertragsschluss Bestandteil des Vertrags werden. Gemäß § 305b BGB hat aber die Individualabrede Vorrang vor AGB-Bestimmungen. Ungewöhnliche Klauseln, mit denen der Kunde nicht zu rechnen braucht, werden gem. § 305c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil (Überraschungsschutz). Zweifel bei der Auslegung gehen zu Lasten des Verwenders (§ 305c Abs. 2 BGB). AGB-Klauseln sind gem. § 307 BGB unwirksam, wenn sie den Vertragspartner unangemessen benachteiligen. Der Gesetzgeber hat in § 307 BGB geregelt, dass (auch) Bankgeschäfte "transparent" sein müssen, um eine unangemessene Benachteiligung des Kunden zu verhindern.
Die anwaltliche Beratung bei streitigen Geschäftsbeziehungen zwischen Kunde und Bank, in denen die AGB der Kreditinstitute die tragende Rolle spielen, stellt eine Herausforderung in der Mandatspraxis dar. Hier den Überblick über die Rechtsprechung zu den AGB, Sonderbestimmungen und Vertragsklauseln zu behalten und Abreden zwischen den Parteien bewerten zu können, ist in Anbetracht der komplexen Materie nicht immer einfach. Vorliegender Beitrag gibt einen Überblick zu den relevanten, wiederkehrenden Problemen sowie den Lücken zwischen Gesetz, AGB und Judikatur.
2. Besonderheiten der Bankengruppen
a) Genossenschaftsbanken
1.052 Kreditinstitute in der Unternehmensform der eingetragenen Genossenschaft (eG) – Hauptrechtsform im Bankengeschäft – haben als Zweck die wirtschaftliche Förderung ihrer Mitglieder (§ 1 GenG), die sich an den genossenschaftlichen Grundgedanken der Selbstverwaltung, Selbstverantwortung und Selbsthilfe orientiert. Aufsichtsrat und Vorstand stehen in einem besonderen Treueverhältnis zu den Mitgliedern. Spätestens bei der Handhabung eines Kreditverhältnisses ist der Kern der genossenschaftlichen Mitgliedschaft mit Förderanspruch berührt, was zu gebotenen (Blankokredite, Stundungsvereinbarungen) und verbotenen Verhaltensweisen (Kündigung zur Unzeit, Verwertung von Sicherheiten) der Bank führen kann. Die Kontrolle der AGB liegt, soweit nicht durch Gesetz und Rechtsprechung gebunden, in den Händen der Mitglieder, hier des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse. Die Muster-AGB der Genossenschaftsbanken wurden mit Wirkung vom 21.3.2016 neu gefasst.
b) Sparkassen
Derzeit sind 425 Sparkassen als öffentlich-rechtliche Unternehmen, ausnahmsweise auch in der Rechtsform der AG, organisiert, hauptsächlich in der Trägerschaft von Kommunen oder Kommunalverbänden. Für sie hat das Sparkassengesetz des jeweiligen Bundeslandes Geltung; ihre innere Verfassung wird durch die Satzung, diese durch den Träger, strukturiert. Der Verwaltungsrat hat den Charakter eines Kontroll- und Geschäftsführungsorgans. Ihm und dem Kreditausschuss sind die wesentlichen Entscheidungsbefugnisse übertragen. Der Verwaltungsrat bestellt und überwacht den Vorstand sowie den gesamten Geschäftsbetrieb des Kreditinstituts. Der Träger, also meistens der Rat der Stadt, deren Bürgermeister der Verwaltungsratsvorsitzende ist, hat maßgeblichen Einfluss auf die Richtlinien, somit auch auf die AGB des Kreditinstituts. Diese Möglichkeiten werden in der Praxis wenig genutzt. Der gesetzliche öffentliche Auftrag, der in fast allen Landesgesetzen verankert ist, verpflichtet die Sparkassen zur Versorgung, insbesondere der sozial schwächeren Bevölkerungsschichten mit Finanzmitteln. So auch der BGH: Sparkassen seien nach ständiger Rechtsprechung unmittelbar an die Grundrechte gebunden und verpflichtet, alle Kunden gem. Art. 3 GG gleich zu behandeln. Sie dürfen ohne ...