(LG Dortmund, Urt. v. 23.3.2017 – 2 S 21/16) • Ein Rechtsschutzversicherer hat gegen einen Rechtsanwalt keinen Schadensersatzanspruch aus übergegangenem Recht, wenn eine etwaige Pflichtverletzung nicht kausal für den Schaden ist, den der Versicherer ersetzt verlangt. Dies ist der Fall, wenn der Versicherer nicht konkret vorgetragen und keinen Beweis dafür angetreten hat, wie sich sein Versicherungsnehmer (Mandant) bei pflichtgemäßer Handlungsweise des Rechtsanwalts verhalten hätte. Auf den Anscheinsbeweis beratungskonformen Verhaltens kann sich der Mandant des Rechtsanwalts und Versicherungsnehmer des Rechtsschutzversicherers nur dann berufen, wenn bei zutreffender rechtlicher Beratung vom Standpunkt eines vernünftigen Betrachters aus allein eine Entscheidung nahegelegen hätte. Dabei greift im Falle einer nicht durch Falschangabe erwirkten Deckungszusage des Rechtsschutzversicherers kein Anscheinsbeweis, dass der Mandant einen Prozess nicht bzw. nicht in dem Umfang geführt hätte.

ZAP EN-Nr. 371/2017

ZAP F. 1, S. 573–574

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge