(LG Köln, Urt. v. 23.3.2017 – 24 S 22/16) • Die Rechtsschutzversicherung eines Rechtsanwalts ist nicht eintrittspflichtig, wenn dieser durch einen vorsätzlichen Verstoß gegen § 43b BRAO (Gebot sachlicher Werbung) ein anwaltsgerichtliches Verfahren bewusst in Kauf nimmt. Bei vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalls ist der Stichentscheid des beauftragten Rechtsanwalts auch dann nicht bindend, wenn in dem Stichentscheid die Erfolgsaussichten bejaht werden. Hinweis: Die Rechtsschutzversicherung hatte eine Deckung abgelehnt, weil der Kläger den Versicherungsfall vorsätzlich und rechtswidrig herbeigeführt habe und keine Erfolgsaussichten bestünden. Die Entscheidung wird von van Bühren besprochen (ZAP F. 10, S. 395) – in diesem Heft.

ZAP EN-Nr. 350/2017

ZAP F. 1, S. 568–568

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