Der Anwalt und die bedürftige Partei haben ihren Sitz bzw. Wohnsitz in Hannover. Vor dem AG Senftenberg wird ein Sorgerechtsverfahren mit einen Regelwert i.H.v. 3.000,00 EUR (§ 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG) geführt.
Die Reisekosten des Hannoveraner Anwalts bei Wahrnehmung eines Termins und einer Fahrt mit dem Pkw belaufen sich auf:
1. |
2 × 390 km x 0,30 EUR/km, Nr. 7003 VV RVG |
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234,00 EUR |
2. |
Abwesenheitsgeld, Nr. 7005 Nr. 3 VV RVG |
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70,00 EUR |
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Gesamt |
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304,00 EUR |
Bei dem angenommenen Verfahrenswert von 3.000,00 EUR würden sich die Kosten eines Verkehrsanwalts wie folgt berechnen:
1. |
1,0 Gebühr, Nr. 3400 VV RVG |
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201,00 EUR |
2. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG |
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20,00 EUR |
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Gesamt |
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221,00 EUR |
Die höchstmögliche Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks Senftenberg beträgt 60 km (Vetschau), so dass sich die Reisekosten eines dort beauftragten Anwalts wie folgt belaufen hätten:
1. |
2 × 60 km x 0,30 EUR/km, Nr. 7003 VV RVG |
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36,00 EUR |
2. |
Abwesenheitsgeld, Nr. 7005 Nr. 1 VV RVG |
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25,00 EUR |
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Gesamt |
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61,00 EUR |
Jetzt ist folgende Überlegung anzustellen: Hätte der in Hannover ansässige Antragsteller einen Verkehrsanwalt in Hannover beauftragt und einen Verfahrensbevollmächtigten in Vetschau, dann hätte die Landeskasse die Kosten beider Anwälte übernehmen müssen. Den Verkehrsanwalt hätte sie übernehmen müssen, weil die Voraussetzungen des § 121 Abs. 4 ZPO vorgelegen hätten; die Kosten des Verfahrensbevollmächtigten aus Vetschau hätte die Landeskasse in voller Höhe übernehmen müssen, da die Reisekosten eines im Gerichtsbezirk niedergelassenen Anwalts stets in voller Höhe zu übernehmen sind (s. oben 2.).
Dadurch, dass der Antragsteller den Anwalt in Hannover als Verfahrensbevollmächtigten beauftragt hat, sind einerseits die Verkehrsanwaltskosten (221,00 EUR) erspart worden und andererseits die möglichen Reisekosten eines Anwalts aus Vetschau (61,00 EUR), so dass die tatsächlich angefallenen Reisekosten folglich von der Landeskasse nicht nur bis zur Höhe der Kosten des ersparten Verkehrsanwalts (221,00 EUR) zu übernehmen sind, sondern bis zur Höhe der Kosten eines Verkehrsanwalts zuzüglich der höchstmöglichen Reisekosten eines im Gerichtsbezirks niedergelassenen Anwalts, also insgesamt (221,00 EUR + 61,00 EUR =) 282,00 EUR.