Würde die Beiordnung eines Anwalts außerhalb des Gerichtsbezirks gegenüber einem Anwalt aus dem Gerichtsbezirk keine Mehrkosten auslösen, nämlich weil es im Gerichtsbezirk noch weiter entfernte Orte gibt, ist der Anwalt uneingeschränkt beizuordnen. Eine eingeschränkte Beiordnung wäre in diesem Fall nämlich gegenstandslos und könnte nur zu Missverständnissen führen.
Rechtsprechungshinweise:
- OLG Bamberg (AGS 2014, 353 u. 529 = NJW-RR 2015, 187 = JurBüro 2015, 372 = NZFam 2014, 1103 = FamRZ 2015, 353),
- LAG Berlin-Brandenburg (AGS 2014, 289 = RVGreport 2014, 367 = AA 2014, 162 = FA 2014, 309),
- OLG Frankfurt (AGS 2014, 138),
- OLG Brandenburg (AGS 2015, 584 = NJW-Spezial 2015, 763 = NZFam 2016, 87),
- LSG NRW (AGS 2015, 92 = RVGreport 2015, 38 = NJW-Spezial 2015, 189),
- LG Brandenburg (AGS 2016, 196).
Beispiel:
Der Anwalt hat seine Kanzlei in Bonn und wird von einer in Köln ansässigen Partei mit einem Rechtsstreit vor dem LG Köln beauftragt. Der Partei wird Prozesskostenhilfe bewilligt. Der Anwalt wird beigeordnet zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirk niedergelassenen Anwalts.
Die Entfernung Bonn – Köln beträgt 30 km. Die höchstmögliche Entfernung im Landgerichtsbezirk Köln beträgt 64 km (Bergneustadt). Daher entstehen gegenüber einem Anwalt aus dem Gerichtsbezirk keine Mehrkosten, so dass uneingeschränkt beizuordnen ist.
Wird hier dennoch mit der Beschränkung auf die Kosten eines im Gerichtsbezirk niedergelassenen Anwalts beigeordnet, wäre dies unerheblich, da auch dann die Reisekosten in voller Höhe von der Landeskasse zu übernehmen wären. Die Prüfung der höchstmöglichen Entfernung würde jetzt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle obliegen.
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