Aufgrund des ihm am 28.4.2016 erteilten Berechtigungsscheins für eine rechtliche Beratung bei einem Rechtsanwalt in einer näher bezeichneten sozialrechtlichen Angelegenheit suchte der Rechtsuchende den Rechtsanwalt X auf. Dieser schrieb ihm nach erster Prüfung eine umfangreiche E-Mail mit seinen Ausführungen und Einschätzungen zu den Erfolgsaussichten einer Klage. Ein postalischer Schriftverkehr zwischen dem Rechtsuchenden und dem Anwalt fand nicht statt.
Unter dem 19.5.2016 beantragte der Rechtsanwalt die Festsetzung der ihm aus der Landeskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen wie folgt:
1. |
Beratungsgebühr, Nr. 2501 VV RVG |
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35,00 EUR |
2. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG |
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7,00 EUR |
3. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG |
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+ 7,98 EUR |
Summe: |
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49,98 EUR |
Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UdG) des zuständigen AG hat die Vergütung ohne Berücksichtigung der Postentgeltpauschale nebst anteiliger Umsatzsteuer i.H.v. nur 41,65 EUR festgesetzt. Dies hat sie damit begründet, die versandte E-Mail löse die geltend gemacht Postentgeltpauschale nicht aus. Auf die hiergegen von Rechtsanwalt X eingelegte Erinnerung hat das AG die Vergütung antragsgemäß festgesetzt. Dies hat das AG damit begründet, für den Anfall der Postentgeltpauschale komme es allein darauf an, dass die bei dem Anwalt vorhandene Einrichtung von Telekommunikationsmitteln benutzt werde.
Die gegen den amtsgerichtlichen Beschluss eingelegte – vom AG zugelassene – Beschwerde der Bezirksrevisorin hat das LG Frankfurt zurückgewiesen. Hierzu hat das LG ausgeführt, die Kommunikation mit dem Mandanten per E-Mail löse die Postentgeltpauschale aus. Dem stehe nicht entgegen, dass die Kosten für den Internetanschluss zu den allgemeinen Geschäftskosten gehörten und gem. Vorbem. 7 Abs. 1 VV RVG mit den Gebühren abgegolten seien. Denn der Rechtsanwalt habe hier keine Auslage für die Einrichtung der Kommunikationsanlage, sondern für die Kommunikation an sich geltend gemacht. Ob die von dem Rechtsanwalt im Einzelfall gewählte Kommunikationsart auch zu einem Entgelt führe, sei unerheblich.
Die von der Bezirksrevisorin eingelegte und vom LG zugelassene weitere Beschwerde hatte beim OLG Frankfurt keinen Erfolg. Das OLG ist zu dem Schluss gelangt, dass die Kommunikation des Rechtsanwalts mit dem Mandanten allein per E-Mail die Postentgeltpauschale nach Nr. 7002 VV RVG ausgelöst hat.