Macht der Rechtsanwalt ein Entgelt für Post- und Telekommunikationsdienstleitungen nach Nr. 7001 VV RVG geltend, so muss er das im Einzelnen verauslagte Entgelt darlegen und ggf. nachweisen. Demgegenüber ermöglicht es die Regelung Nr. 7002 VV RVG dem Anwalt, anstelle der tatsächlichen Auslagen eine Pauschale anzusetzen. Diese pauschalierte Abrechnung nach Nr. 7002 VV RVG setzt nach Auffassung des OLG Frankfurt jedoch nicht voraus, dass tatsächlich im einzelnen Mandatsverhältnis aufschlüsselbare Telekommunikationsentgelte angefallen sind. Bei der Formulierung in Nr. 7002 VV RVG ("... anstelle der tatsächlichen Auslagen nach Nr. 7001 ...") sei der Gesetzgeber nämlich offensichtlich davon ausgegangen, dass neben den allgemeinen Geschäftskosten für die Einrichtung und Vorhaltung technischer Kommunikationsanlagen auch aufschlüsselbare Kosten für jede einzelne Kommunikation anfallen und dass eine einfache prozentuale pauschale Berechnung lediglich den grundsätzlich möglichen, aber mühsamen Nachweis der im Einzelfall tatsächlich angefallenen Entgelte ersetzen solle. Dabei habe der Gesetzgeber nicht bedacht, dass ein solcher Nachweis angesichts von Flatrateverträgen nicht mehr möglich sei, obwohl in den seitens der Telekommunikationsdienstleister kalkulierten (Flatrate-)Entgelten durchaus Kosten für die Nutzung der Telekommunikationseinrichtungen enthalten seien.

Damit stellt die Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze wie die von dem OLG Frankfurt genannten E-Mail, Skype, Videotelefonie oder Mobiltelefon eine Telekommunikationsdienstleistung auch im Sinne des RVG dar.

Das OLG Frankfurt hat ferner darauf hingewiesen, dass heutzutage der elektronische Rechtsverkehr – wie § 126a BGB zeige – zunehmend die Kommunikation durch elektronische Medien (per E-Mail, Skype, Videotelefonie, Mobiltelefon usw.) zur Folge habe.

 

Praxishinweis:

Diese Sichtweise führt gebührenrechtlich dazu, dass die Postentgeltpauschale mit jeder von dem Anwalt ausgehenden Nutzung dieser Kommunikationsmedien anfällt, auch wenn aufgrund von Flatrateverträgen die Aufschlüsselung einzelner Kosten für die konkrete Kommunikation nicht möglich ist.

Abschließend hat das OLG Frankfurt darauf hingewiesen, dass die Auffassung der Bezirksrevisorin zu dem skurrilen Ergebnis führen würde, dass der Anwalt, der die Postentgeltpauschale nach Nr. 7002 VV RVG geltend machen wolle, in Zeiten immer schneller und unkomplizierter werdender elektronischer Kommunikationsmöglichkeiten gezwungen wäre, seinen Mandanten mindestens einmal postalisch anzuschreiben, um dann anwaltlich versichern zu können, dass Entgelte i.S.v. Nr. 7001 VV RVG angefallen seien.

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