In der Praxis ist immer wieder festzustellen, dass die Rechtspfleger im Kostenfestsetzungsverfahren nach den §§ 103 ff. ZPO für die Zustellung des beantragten Kostenfestsetzungsbeschlusses einen Auslagenvorschuss von dem Antragsteller anfordern. Dabei wird in der Praxis häufig nicht unterschieden zwischen der Vorschusspflicht des Antragstellers einerseits und der Abhängigmachung der Entscheidung im Kostenfestsetzungsverfahren von der Zahlung des Auslagenvorschusses andererseits.
1. Rechtliche Grundlagen
§ 10 GKG stellt den Grundsatz auf, dass die Tätigkeit der Gerichte von der Sicherstellung oder Zahlung der Kosten nicht im weiteren Umfang abhängig gemacht werden kann, als die Prozessordnungen und das GKG es gestatten. Eine solche Vorschrift ist § 17 GKG. Wird die Vornahme einer Handlung, mit der Auslagen verbunden sind, beantragt, hat gem. § 17 Abs. 1 S. 1 GKG derjenige, der die Handlung beantragt hat, einen zur Deckung der Auslagen hinreichenden Vorschuss zu zahlen. Nach Satz 2 dieser Vorschrift soll das Gericht die Vornahme der Handlung von der vorherigen Zahlung abhängig machen. Bei Handlungen, die von Amts wegen vorgenommen werden, kann gem. § 17 Abs. 3 GKG ein Vorschuss zur Deckung der Auslagen erhoben werden.
Hinweis:
Somit unterscheidet das Gesetz zwischen der Vorschusspflicht einerseits und der Abhängigmachung von der Zahlung des Vorschusses für Auslagen andererseits.
2. Streitstand
Ob der Rechtsanwalt seine weitere Entscheidung über den Kostenfestsetzungsantrag von der Einzahlung eines Vorschusses für die Auslagen der Zustellung abhängig machen kann, ist seit Jahrzehnten umstritten.
a) Abhängigmachung
Nach einer Minderansicht kann die Entscheidung über den Kostenfestsetzungsantrag von der vorherigen Zahlung der Zustellungsauslagen abhängig gemacht werden (so OLG Hamm, Beschl. v. 11.12.2009 – 25 W 587/09; LG Koblenz NJW-RR 2015, 128 = AGS 2014, 557; LG Verden, Beschl. v. 2.11.2015 – 3 T 120/15).
b) Keine Abhängigmachung
Nach der wohl überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur kommt eine Abhängigmachung von der Zahlung der Zustellungsauslagen nicht in Betracht (so OLG Frankfurt zfs 2018, 46 m. Anm. Hansens = RVGreport 2017, 471 [Hansens]; LG Berlin JurBüro 1986, 418 = Rpfleger 1986, 73; JurBüro 1972, 821; LG Bonn, Beschl. v. 21.10.2010 – 4 T 414/10; LG Essen, Beschl. v. 27.10.2008 – 16a T 145/08; LG Kiel SchlHA 1996, 259; AG Offenbach AGS 2013, 245; AG Bad Neuenahr-Ahrweiler, Beschl. v. 31.7.2014 – 1 M 913/14; Hartmann, KostG, 47. Aufl., § 17 GKG Rn 4; Binz/Dörndorfer, GKG/FamGKG/JVEG, 3. Aufl., § 17 Rn 1, 16; Zöller/Herget, a.a.O., § 104 ZPO Rn 7).
Hinweis:
Die letztgenannte Auffassung b) ist richtig. Aus § 17 Abs. 1 GKG lässt sich nicht entnehmen, dass das Gericht die weitere Tätigkeit im Kostenfestsetzungsverfahren von der Zustellung des Vorschusses für die Zustellungsauslagen abhängig machen darf. Im Zusammenhang mit der Bearbeitung des Kostenfestsetzungsantrags fallen nämlich nur für die Zustellung selbst Auslagen an. Das Gericht muss diese Zustellung jedoch von Amts wegen vornehmen (s. § 104 Abs. 1 S. 3 ZPO). Somit unterliegt die die Auslagen auslösende Handlung, nämlich die Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses, nicht dem Antragserfordernis, wie es § 17 Abs. 1 GKG gerade voraussetzt. In § 17 Abs. 3 GKG fehlt jedoch eine dem § 17 Abs. 1 S. 2 GKG entsprechende Regelung.
3. Gebührentipp
Der Prozess- bzw. Verfahrensbevollmächtigte des den Kostenfestsetzungsantrag stellenden Beteiligten steht in der Praxis vor der Frage, ob er gegen die Abhängigmachung der Entscheidung über den Kostenfestsetzungsantrag von der Zahlung eines Auslagenvorschusses vorgehen soll oder nicht. Gegen die Anordnung der Vorauszahlung ist zwar gem. 67 Abs. 1 S. 1 GKG die Beschwerde gegeben. Das Beschwerdeverfahren verzögert jedoch das Kostenfestsetzungsverfahren um einige Monate. Im Fall des OLG Frankfurt (a.a.O.) hat sich das Verfahren immerhin um ein rundes Jahr verzögert. Deshalb ist es häufig für den Mandanten von Interesse, lieber die – ungerechtfertigte – Vorschusszahlung zu leisten, als den Rechtsmittelzug gegen die nicht gerechtfertigte Abhängigmachung von dieser Zahlung zu beschreiten.
4. Rechtsbeschwerde beim BGH
Beim BGH ist übrigens schon seit November 2015 ein Rechtsbeschwerdeverfahren unter dem Az. VII ZB 66/15 zur Frage anhängig, ob die Durchführung des Kostenfestsetzungsverfahrens von der Zahlung eines Vorschusses für die Zustellungsauslagen abhängig gemacht werden darf. Geht es in diesem Verfahren um die Beschwerde gegen die Anordnung der Vorauszahlung nach § 67 Abs. 1 S. 1 GKG, so wäre die an den BGH gerichtete "Rechtsbeschwerde" nach § 67 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 66 Abs. 3 S. 3 GKG unzulässig, weil eine Beschwerde an einen Obersten Gerichtshof des Bundes nicht stattfindet.
Der BGH kann zulässigerweise mit diesem Problem nur dann befasst werden, wenn der Rechtspfleger den Kostenfestsetzungsantrag wegen nicht geleisteter Vorschusszahlung zurückgewiesen hat. Dann ist gegen diese Entscheidung gem. § 11 Abs. 2 S. 1 RPflG i.V.m. §§ 104 Abs. 3, 567 ff. ZPO die sofortige Beschwerde gegeben. Das Beschwerdegericht kann gegen seine Entsc...