Das CE-Kennzeichen (besser bekannt als "CE-Symbol") stellt eine von dem jeweiligen Produkthersteller selbst abgegebene Erklärung dar, dass das Produkt den produktspezifischen geltenden Vorschriften entspricht. Nach § 7 Abs. 3 S. 1 ProdSG muss die CE-Kennzeichnung sichtbar, lesbar und dauerhaft auf dem Produkt oder seinem Typenschild angebracht sein, sofern eine Rechtsverordnung i.S.d. § 8 Abs. 1 ProdSG, z.B. die ElektrostoffV, nichts anderes vorsieht. Sollte die Art des Produkts den vorgenannten Ort der Anwendung nicht zulassen, wird die CE-Kennzeichnung auf der Verpackung sowie auf dem Begleitunterlagen (letzteres sofern vorhanden) angebracht. Nach § 3 Abs. 1 S. 1 ProdSG ist es verboten, ein Produkt auf dem Markt bereitzustellen, das nicht mit der CE-Kennzeichnung versehen ist, obwohl eine Rechtsverordnung ihre Anbringung vorschreibt. Im Bereich der Elektrogeräte, u.a. von Beleuchtungskörpern, z.B. (LED-)Lampen, ist hierbei die Verordnung zur Beschränkung zur Verwendung gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (ElektrostoffV) zu beachten. Hierbei entspricht die Regelung des § 12 Abs. 2 ElektrostoffV inhaltlich der Regelung des § 7 Abs. 3 ProdSG. Nach § 8 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 ElektrostoffV muss ein Händler insbesondere prüfen, ob das Elektro- und Elektronikgerät, das er auf den Markt bringen möchte, mit der erforderlichen CE-Kennzeichnung versehen ist. In einem vom OLG Köln (Urt. v. 28.7.2017 – 6 U 193/16) entschiedenen Sachverhalt ging es um den Umfang dieser Prüfpflichten: Der Beklagte hatte eine LED-Lampe vertrieben, die auf dem Lampenkörper und der Lampenfassung keine CE-Kennzeichnung aufwies; diese befand sich jedoch auf der zugehörigen Verpackung. Der Kläger war der Ansicht, dass der Vertrieb einer LED-Lampe, die nur auf der Verpackung eine CE-Kennzeichnung enthalte, wettbewerbswidrig sei. Der Händler habe seine aus § 8 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 ElektrostoffV resultierende Prüfpflicht nicht in ausreichendem Maße erfüllt, wenn er eine Lampe vertreibe, die nur auf der Verpackung eine CE-Kennzeichnung aufweise. Das LG Aachen hatte die Ansicht des Klägers in der Vorinstanz nicht geteilt (Urt. v. 25.11.2016 – 42 O 44/16). Gleicher Auffassung war das OLG Köln. Die Revision zum BGH wurde nicht zugelassen. Händler haben zwar, so das OLG Köln, zu prüfen, ob das betroffene Gerät mit der CE-Kennzeichnung versehen ist. Diese Prüfung des "Ob" erfasse jedoch nicht die Prüfung, ob die CE-Kennzeichnung "richtig platziert" sei. Da sich auf der Verpackung der LED-Lampe die CE-Kennzeichnung befunden und der Händler dies geprüft habe, habe er sich wettbewerbskonform verhalten (vgl. auch OLG Frankfurt, Urt. v. 12.3.2015 – 6 U 218/14). Die Fragestellung, ob überhaupt die Voraussetzung für eine CE-Kennzeichnung vorliegen oder ob das (berechtigte) CE-Kennzeichen nicht (auch) auf dem Produkt selbst hätte angebracht werden können bzw. müssen, obliege dem Hersteller des Produkts, nicht jedoch dem Händler.