Am 6.5.2019 tagte die 6. Satzungsversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer zum letzten Mal in ihrer Wahlperiode. Sie fasste noch einige wichtige Beschlüsse im Berufsrecht, bevor nach dem Sommer die 7. Satzungsversammlung ihre Arbeit aufnimmt.

Eine der Entscheidungen betraf die in § 20 BORA geregelte Robenpflicht. Eine Anwältin hatte beantragt, diese Berufspflicht aufzuheben. Hier sprach sich jedoch eine sehr deutliche Mehrheit der Mitglieder für die Beibehaltung einer verpflichtenden Regelung aus: Die Robenpflicht sei auch weiterhin sinnvoll und notwendig. Am Ende waren nur zwei Stimmen für eine Aufhebung, 70 sprachen sich dagegen aus. Offenbar hatten auch die mittlerweile zahlreichen "Robenskeptiker" keinen Grund gesehen, die Regelung zu ändern, muss doch heute nur noch in wenigen Fällen zu diesem Kleidungsstück gegriffen werden.

Ein weiterer Beschluss betraf eine für die tägliche Arbeit sehr wichtige Klarstellung: Anwälte dürfen auch weiterhin unverschlüsselt per E-Mail mit ihren Mandanten kommunizieren, ohne gegen die berufsrechtliche Verschwiegenheitspflicht zu verstoßen. Als Reaktion auf die in der Praxis zu Tage getretenen Risiken bei der elektronischen Kommunikation mit Mandanten wird § 2 BORA jetzt ergänzt: Die Kommunikation über einen unsicheren elektronischen Kanal, z.B. E-Mail, soll danach zulässig sein, wenn der Mandant zustimmt. Auf eine neue förmliche Hinweispflicht verzichtete die Satzungsversammlung, vielmehr wird folgender Passus in § 2 Abs. 2 BORA aufgenommen: "Von einer Zustimmung ist auszugehen, wenn der Mandant diesen Kommunikationsweg vorschlägt oder beginnt und ihn, nachdem der Rechtsanwalt zumindest pauschal und ohne technische Details auf die Risiken hingewiesen hat, fortsetzt."

Die beschlossene Änderung des § 2 BORA wird nun dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zugeleitet. Erfolgt von dort keine Beanstandung, tritt sie mit dem ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf die Veröffentlichung in den BRAK-Mitteilungen folgt. Damit kann die Neufassung frühestens zum 1. November des Jahres in Kraft treten.

[Quelle: BRAK]

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