Mit dem Mitte Mai 2019 vom Bundeskabinett beschlossenen Entwurf eines "Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs" soll u.a. das Abmahnrecht erneut geändert werden. So ist etwa vorgesehen, die Abmahnkosten von Mitbewerbern bei Rechtsverstößen – etwa gegen die Datenschutzgrundverordnung – von einer Erstattung auszuschließen. Auch soll der sog. fliegende Gerichtsstand eingeschränkt werden; Abgemahnte sollen künftig nicht mehr befürchten müssen, wegen Rechtsverstößen im Internet vor jedem Gericht in der Bundesrepublik Deutschland verklagt zu werden. Vorgesehen ist zudem, dass Wirtschaftsverbände nur noch dann abmahnen dürfen, wenn sie vom Bundesamt für Justiz überprüft wurden und auf einer Liste der klagebefugten Verbände eingetragen sind. Kürzlich hatte sich auch der Bundestags-Petitionsausschuss für eine Änderung des Abmahnrechts ausgesprochen (vgl. ZAP Anwaltsmagazin 9/2019, S. 424).

Gegen diese Pläne hat jetzt der Deutsche Anwaltverein (DAV) Einwände erhoben. "Wer sich als Mittelständler anwaltliche Hilfe sucht, um gegen Gesetzesverstöße der Konkurrenz vorzugehen, würde damit auf eigene Gefahr handeln – mit dem Risiko, auf den Kosten der Abmahnung sitzen zu bleiben", so der Verein in einer Pressemitteilung von Mitte Mai 2019. Verstöße gegen die Impressumspflicht und die Verletzung gesetzlicher Informationspflichten blieben dann risikolos, weil Kammern und Verbände diese Aufgabe kaum übernehmen könnten.

Wenn Menschen ihr Recht in Anspruch nähmen, dürfe ihnen dies nicht zum Vorwurf gemacht werden – jedenfalls nicht in einem Rechtsstaat, argumentiert der DAV. Er verweist darauf, dass kleine und mittlere Unternehmen oft viel Geld ausgäben, um allen gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden. Und sie würden sich zu Recht ärgern, wenn sich Konkurrenten Mühe, Aufwand und Geld sparten und es mit dem Verbraucherschutz nicht ganz so genau nähmen. Es sei völlig unverständlich, warum der Gesetzgeber einerseits den Verbraucherschutz durch strenge gesetzliche Auflagen stärke, andererseits jedoch Verstöße als Bagatellen abtue und Abmahnungen – und insbesondere die damit beschäftigten Anwältinnen und Anwälte – pauschal unter Missbrauchsverdacht stelle.

[Red.]

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