1 Satzungsversammlung hält an Robenpflicht fest
Am 6.5.2019 tagte die 6. Satzungsversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer zum letzten Mal in ihrer Wahlperiode. Sie fasste noch einige wichtige Beschlüsse im Berufsrecht, bevor nach dem Sommer die 7. Satzungsversammlung ihre Arbeit aufnimmt.
Eine der Entscheidungen betraf die in § 20 BORA geregelte Robenpflicht. Eine Anwältin hatte beantragt, diese Berufspflicht aufzuheben. Hier sprach sich jedoch eine sehr deutliche Mehrheit der Mitglieder für die Beibehaltung einer verpflichtenden Regelung aus: Die Robenpflicht sei auch weiterhin sinnvoll und notwendig. Am Ende waren nur zwei Stimmen für eine Aufhebung, 70 sprachen sich dagegen aus. Offenbar hatten auch die mittlerweile zahlreichen "Robenskeptiker" keinen Grund gesehen, die Regelung zu ändern, muss doch heute nur noch in wenigen Fällen zu diesem Kleidungsstück gegriffen werden.
Ein weiterer Beschluss betraf eine für die tägliche Arbeit sehr wichtige Klarstellung: Anwälte dürfen auch weiterhin unverschlüsselt per E-Mail mit ihren Mandanten kommunizieren, ohne gegen die berufsrechtliche Verschwiegenheitspflicht zu verstoßen. Als Reaktion auf die in der Praxis zu Tage getretenen Risiken bei der elektronischen Kommunikation mit Mandanten wird § 2 BORA jetzt ergänzt: Die Kommunikation über einen unsicheren elektronischen Kanal, z.B. E-Mail, soll danach zulässig sein, wenn der Mandant zustimmt. Auf eine neue förmliche Hinweispflicht verzichtete die Satzungsversammlung, vielmehr wird folgender Passus in § 2 Abs. 2 BORA aufgenommen: "Von einer Zustimmung ist auszugehen, wenn der Mandant diesen Kommunikationsweg vorschlägt oder beginnt und ihn, nachdem der Rechtsanwalt zumindest pauschal und ohne technische Details auf die Risiken hingewiesen hat, fortsetzt."
Die beschlossene Änderung des § 2 BORA wird nun dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zugeleitet. Erfolgt von dort keine Beanstandung, tritt sie mit dem ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf die Veröffentlichung in den BRAK-Mitteilungen folgt. Damit kann die Neufassung frühestens zum 1. November des Jahres in Kraft treten.
[Quelle: BRAK]
2 Kammerpräsidenten wollen BGH-Anwaltschaft beibehalten
Nur einige Tage nach der Satzungsversammlung kamen am 10.5.2019 die Präsidentinnen und Präsidenten der deutschen Rechtsanwaltskammern zu ihrer halbjährlichen Hauptversammlung zusammen. Auf der Tagesordnung standen u.a. das anwaltliche Gesellschaftsrecht, das Gebührenrecht sowie die Frage, ob an der gesonderten Anwaltschaft beim BGH festgehalten werden solle.
Zum Thema Gesellschaftsrecht hatte die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) bereits im vergangenen Jahr einen Reformvorschlag unterbreitet (vgl. ZAP Anwaltsmagazin 11/2018, S. 532). Im Zuge der Diskussion wurde auch das Thema Fremdbeteiligung erörtert; es wurde von der Hauptversammlung kritisch gesehen und überwiegend abgelehnt. Nun bleibt abzuwarten, wann ein vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) ursprünglich für das Frühjahr 2019 avisiertes Eckpunktepapier vorliegen wird.
Auch das Gebührenrecht und die Anpassung der Gebührenhöhe, für die sich die BRAK und der Deutsche Anwaltverein (DAV) bereits in der Vergangenheit eingesetzt haben (vgl. dazu zuletzt ZAP Anwaltsmagazin 7/2019, S. 329), wurden erörtert. Die Hauptversammlung hält eine regelmäßige Anpassung für zwingend notwendig.
Großen Raum nahm die Erörterung der BGH-Anwaltschaft ein. Die 27 anwesenden Präsidentinnen und Präsidenten diskutierten verschiedene Reformmodelle. Hintergrund der Reformvorschläge waren Stimmen aus der Anwaltschaft, die den Zugang zum BGH für alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte unter Abschaffung der Singularzulassung ermöglichen wollten. Der Antrag einer Rechtsanwaltskammer, die Singularzulassung ersatzlos zu streichen, konnte sich jedoch nicht durchsetzen. Das Modell, die Singularzulassung beim BGH in Zivilsachen abzuschaffen und durch ein fachanwaltsähnliches Zulassungsmodell zu ersetzen, wurde ebenfalls mit großer Mehrheit abgelehnt. Nach kontroverser und kritischer Erörterung entschied sich die Hauptversammlung mit 17 Stimmen mehrheitlich für eine Beibehaltung der BGH-Anwaltschaft. Der letztlich angenommene Vorschlag geht von der Beibehaltung der BGH-Anwaltschaft, jedoch unter Reformierung der Zulassung aus. Diese soll künftig nicht mehr das BMJV, sondern die BRAK übernehmen. Die Zusammensetzung des Wahlausschusses soll ebenfalls angepasst werden. Die BRAK soll nun entsprechend des gefassten Beschlusses beim Gesetzgeber auf eine Änderung der BRAO hinsichtlich des Zulassungs- und Auswahlverfahrens hinwirken.
„Das bisherige System der Singularzulassung beim BGH hat sich generell bewährt, und zwar zum Wohl der Rechtspflege und der Mandantinnen und Mandanten”, so BRAK-Präsident RAuN Dr. Ulrich Wessels. "Die Präsidentinnen und Präsidenten haben das Thema von allen Seiten beleuchtet und das Für und Wider einer Abschaffung bzw. Reformierung diskutiert. Es ist nicht zuletzt der Sachkunde und dem Erfahrungsschatz der Revisionsanwälte aufgrund ihrer ausschließlichen Tätigkeit geschuldet, dass sich – ...