Das BSG hat es abgelehnt, die vom BVerfG (s. vorstehend) entschiedene Ausnahme von der Beitragspflicht von Renten aus privat fortgeführten Einzahlungen bei der Direktversicherung auf Sachverhalte zu übertragen, in denen solche Einzahlungen in Pensionskassen erfolgen (Urt. v. 23.7.2014 – B 12 KR 28/12 R). Begründet wurde das mit dem Grundsatz der "institutionellen Abgrenzung" zwischen privater und betrieblicher Altersversorgung: Leistungen einer Pensionskasse seien stets der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen, da deren gesetzlicher Zweck auf betriebliche Versorgungsleistungen festgelegt sei. Verträge mit Pensionskassen könnten nie vollständig aus dem betrieblichen Bezug gelöst werden. Durch die Einbeziehung von Versorgungsbezügen in die Beitragspflicht durch § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB V sollen nach dem Willen des Gesetzgebers deren Gleichbehandlung mit Renten der gesetzlichen Rentenversicherung unter dem Gesichtspunkt der beiden Leistungen innewohnenden Einkommensersatzfunktion hergestellt werden.
Die gegen das Urteil eingelegte Verfassungsbeschwerde war erfolgreich (BVerfG, Beschl. v. 27.6.2018 – 1 BvR 100/15 u. 249/15, s. hierzu Wenner SoSi plus 11/2018, 1). In dem zu entscheidenden Fall beruhten Rentenzahlungen auf:
- einem nach Ende des Arbeitsverhältnisses geänderten oder ab diesem Zeitpunkt neu abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag zwischen der Pensionskasse und dem Versicherten,
- an dem der frühere Arbeitgeber nicht mehr beteiligt ist und
- in den nur der Versicherte Beiträge einbezahlt hat.
In diesem Fall wird nach Auffassung des BVerfG der institutionelle Rahmen des Betriebsrentenrechts verlassen, eine Beitragsbelastung verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Die Unterschiede zu Zahlungen einer privaten Lebensversicherung, auf die keine Krankenversicherungsbeiträge entfallen, seien zu gering, als dass eine Ungleichbehandlung gerechtfertigt wäre. Allein der Umstand, dass die Rente von einer Einrichtung gezahlt wird, die auch beitragspflichtige Versorgungsbezüge zahlen kann, rechtfertige keine Beitragsbelastung solcher Zahlungen, die allein auf Beiträgen der Arbeitnehmer beruhen.
Praxishinweis:
Der Gesetzgeber hat nunmehr mit Wirkung ab dem 15.12.2018 eine der Entscheidung des BVerfG entsprechende Änderung in § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB V aufgenommen, wonach nunmehr Leistungen hinsichtlich der Beitragspflicht außer Betracht bleiben, die Versicherte nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses als alleinige Versicherungsnehmer aus nicht durch arbeitgeberfinanzierten Beiträgen erworben haben (GKV-Versichertenentlastungsgesetz vom 11.12.2018, BGBl I, S. 2385). Soweit Betriebsrentner in der Vergangenheit mehr an Beiträgen bezahlt haben, als nach dem BVerfG-Urteil geschuldet, kann die (Teil-)Aufhebung früherer Beitragsbescheide und Rückzahlung der zu viel entrichteten Beträge nach § 44 SGB X – im zeitlichen Rahmen von Absatz 4 der Vorschrift – verlangt werden.
Auch nach der Rechtsprechung des BSG sind allerdings die vom Versorgungswerk der Presse zu günstigen Gruppentarifen beschafften Versicherungsleistungen keine beitragspflichtigen Versorgungsbezüge, sondern Erträge aus einer privaten Versicherung, die in der gesetzlichen Krankenversicherung bei Pflichtversicherten beitragsfrei sind. Das Versorgungswerk der Presse ist weder eine Pensionskasse noch organisiert es – als Versorgungseinrichtung "eigener Art" – eine betriebliche Altersversorgung (BSG, Urt. v. 10.10.2017 – B 12 KR 2/16 R).