Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. Beitragspflicht von Leistungen aus dem Versorgungswerk der Presse. Vertrag über eine Einmalzahlung mit Sofortrentenberechtigung. betriebliche Altersversorgung
Orientierungssatz
Eine Rentenzahlung aus dem Versorgungswerk der Presse GmbH stellt eine Rente der betrieblichen Altersversorgung dar, die gemäß § 237 S 1 Nr 2 in Verbindung mit § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB 5 der Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung unterliegt (vgl LSG Stuttgart vom 16.6.2010 - L 5 KR 4986/08 = juris RdNr 37 ff). Der Qualifizierung als Rente der betrieblichen Altersversorgung steht weder entgegen, dass der Kläger über das Versorgungswerk freiwillig versichert war noch dass er selbständig tätig war und die Beiträge allein aus eigenen Mitteln und in Form einer Einmalzahlung geleistet wurden.
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 28.04.2014 - S 13 KR 1066/13 - aufgehoben und die Klage abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die vom Kläger bezogene Rente des V GmbH, die auf einem Vertrag über eine Einmalzahlung mit Sofortrentenberechtigung beruht, der Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung unterliegt.
Der 1930 geborene Kläger war seit 1958 freiwillig und ist seit 2002 bei der Beklagten in der Krankenversicherung der Rentner pflichtversichert sowie bei der beigeladenen Pflegekasse der Beklagten pflegeversichert. Er war seit 1971 freiberuflicher Marketing- und Öffentlichkeitsberater. Seit 1.11.1995 bezieht er eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Im Rahmen des zwischen dem V GmbH und einem Konsortium von Lebensversicherungsgesellschaften bestehenden Vertrags schloss er am 10.11.1995 einen Rentenversicherungsvertrag, wonach er nach Zahlung eines Einmalbetrags von 500.000,- DM ab 1.4.1996 Anspruch auf vierteljährliche Rentenzahlungen von 9.933,- DM mit garantierter Rentenzahlung von zehn Jahren hatte. Die Versicherung war am Überschuss des Abrechnungsverbandes „V“ beteiligt. Versicherungsnehmer war der Kläger. Von diesen Leistungen führte das V GmbH als Zahlstelle ab 1.9.2004 Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab.
Im Februar 2013 beantragte der Kläger, ihm unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bayerischen Landessozialgerichts vom 6.3.2012 - L 5 KR 161/09 - die Beiträge aus den Leistungen des V zu erstatten und künftig aus diesen Leistungen keine Beiträge mehr zu erheben. Den Antrag lehnte die Beklagte nach Anhörung des Klägers mit Bescheid vom 4.6.2013 ab. Mit Schreiben vom 28.8.2013 stellte die Beklagte klar, dass der Bescheid vom 4.6.2013 bezüglich der Pflegeversicherungsbeiträge im Namen der beigeladenen Pflegekasse ergangen sei und sie davon ausgehe, dass sich der vom Kläger inzwischen eingelegte Widerspruch auch gegen die Entscheidung der Pflegekasse richte. Aus verfahrensökonomischen Gründen sehe sie jedoch davon ab, diesbezüglich ein separates Widerspruchsverfahren durchzuführen. Im Namen der Pflegekasse sichere sie zu, dass die bestandskräftige Entscheidung auch bezüglich der Beiträge zur Pflegeversicherung angewandt werde. Falls der Kläger mit dieser Verfahrensweise nicht einverstanden sei, bitte sie um Nachricht. Mit Widerspruchsbescheid vom 18.9.2013 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, bei den Leistungen des V GmbH handle es sich um beitragspflichtige Versorgungsbezüge nach § 229 Abs. 1 Nr. 5 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V).
Hiergegen hat der Kläger am 18.10.2013 Klage erhoben und beantragt, die angefochtenen Bescheide der Beklagten aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 40.287,39 € nebst 4% Zinsen seit dem Zeitpunkt des jeweiligen Einzuges der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge im Zeitraum vom 1.9.2004 bis 28.4.2014 zu zahlen. Mit Urteil vom 28.4.2014 in der Gestalt des Berichtigungsbeschlusses vom 9.7.2014 hat das Sozialgericht Koblenz die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Leistungen des V GmbH unterlägen nicht der Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung. Insbesondere handle es sich nicht um Leistungen der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des § 229 Abs. 1 Nr. 5 SGB V. Denn die Leistungen beruhten auf einem Vertrag, den der Kläger selbst als Versicherungsnehmer und versicherte Person mit dem V abgeschlossen habe und dies zu einem Zeitpunkt, zu dem er selbst nicht Arbeitnehmer gewesen sei. Bei dem V GmbH handle es sich auch nicht um eine Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung im Sinne des § 229 Abs. 1 Nr. 3 SGB V, da der Mitgliederkreis nicht auf einen oder mehrere bestimmte Berufe begrenzt sei.
Gegen das ihr am 30.5.2014 zugestellte Urtei...