1 Bundesrat billigt zahlreiche Corona-Schutzmaßnahmen
Mitte Mai stimmte der Bundesrat zahlreichen Gesetzgebungsvorhaben zu, die weitere Schutzmaßnahmen gegen die derzeit grassierende Corona-Pandemie und die Abfederung ihrer wirtschaftlichen Auswirkungen zum Gegenstand haben. Dazu gehören v.a. das Zweite Pandemieschutzgesetz, das sog. Sozialschutz-Paket II und Hilfsmaßnahmen im Kulturbereich. Zum Teil sind die’Vorhaben bereits im Mai in Kraft getreten. Nachstehend werden die wichtigsten Regelungen kurz zusammengefasst.
Zum Zweiten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite zählt eine Regelung, wonach Coronavirus- oder Antikörpertests künftig von den Krankenkassen bezahlt werden sollen – auch dann, wenn keine Symptome vorliegen. Insbesondere in Pflege- und Altenheimen sollen vermehrt Tests stattfinden. Die Gesundheitsämter sollen die Kosten ebenfalls über die Krankenkassen abrechnen können.
Beschäftigte in der Altenpflege erhalten im Jahr 2020 eine einmalige Corona-Prämie i.H.v. bis zu 1.000 EUR. Bundesländer und Arbeitgeber in der Pflege können den Bonus ergänzend bis zur Höhe der steuer- und sozialversicherungsabgabenfreien Summe von 1.500 EUR aufstocken.
Zur Unterstützung der Angehörigen von Pflegebedürftigen sieht das Zweite Pandemieschutzgesetz zudem Erleichterungen beim Pflegeunterstützungsgeld vor: Bis zum 30.9.2020 wird es für max. 20 Tage gezahlt, wenn eine Versorgungslücke bei der häuslichen Pflege entsteht, z.B. wenn eine Pflegekraft ausfällt oder ein ambulanter Pflegedienst schließt. Das Recht, der Arbeit wegen einer akuten Pflegesituation in der Familie’fernzubleiben, können Beschäftigte bis zu 20’Tage in Anspruch nehmen.
4. |
Tarifwechsel für Privatversicherte |
Privat Krankenversicherte, die vorübergehend hilfebedürftig werden und in den Basistarif wechseln, können ohne erneute Gesundheitsprüfung in ihren Ursprungstarif zurückwechseln.
Labore müssen den Gesundheitsämtern auch negative Testergebnisse melden. Informationen, wo sich jemand angesteckt hat, werden anonymisiert an das Robert Koch-Institut übermittelt, um die Entwicklung der Pandemie besser beobachten zu können.
6. |
Erhöhung des Kurzarbeitergelds |
Zu den wichtigsten Bestandteilen des sog. Sozialschutz-Paket II zählt die Erhöhung des Kurzarbeitergelds. Für diejenigen, die Kurzarbeitergeld für ihre um mindestens 50 % reduzierte Arbeitszeit beziehen, steigt der Betrag ab dem vierten Monat um 10 % auf 70 %. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Kindern erhalten weitere 7 % mehr. Ab dem siebten Monat erhöht sich das Kurzarbeitergeld auf 80 % bzw. 87 % für Haushalte mit Kindern. Die Regelungen gelten bis Ende 2020.
7. |
Erweiterte Möglichkeiten beim Hinzuverdienst |
Außerdem weitet das Gesetz die Hinzuverdienstmöglichkeiten für Kurzarbeiter aus: Ab 1.5.2020 dürfen sie in allen Berufen bis zur vollen Höhe ihres bisherigen Monatseinkommens hinzuverdienen. Die Beschränkung auf systemrelevante Berufe wird aufgehoben. Die Regelungen gelten bis Jahresende.
8. |
Verlängerung des Arbeitslosengelds |
Erleichterungen kommen auch für Arbeitslose, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld zwischen dem 1.5. und dem 31.12.2020 endet: Sie erhalten drei Monate länger Arbeitslosengeld.
9. |
Wertgutscheine bei Kulturveranstaltungen |
Zu den Maßnahmen, die die Kulturszene vor Liquiditätsengpässen in der Corona-Krise bewahren sollen, gehört u.a., dass Veranstalter bei Corona-bedingter Absage einer Kulturveranstaltung den Ticketinhabern Gutscheine i.H.d. ursprünglichen Eintrittspreises ausstellen dürfen. Dieser Wertgutschein kann entweder für die’Nachholveranstaltung oder alternativ für ein anderes gleichwertiges Angebot des Veranstalters eingelöst werden. Der Wert des Gutscheins muss den gesamten Eintrittspreis oder das gesamte Entgelt einschließlich etwaiger Vorverkaufsgebühren umfassen. Sollte die Verwendung des Gutscheins für die Gutscheininhaber aufgrund der persönlichen Lebensverhältnisse unzumutbar sein, können sie von den Veranstaltern die Auszahlung des Gutscheinwerts verlangen. Nicht eingelöste Gutscheine werden spätestens Ende 2021 erstattet.
10. |
Videoschaltung zu Gerichtsverhandlungen |
Weitere Neuregelungen betreffen die Verfahren der Arbeits- und Sozialgerichte: Sie sollen befristet pandemiefest gemacht werden, indem anstelle der Teilnahme an der Verhandlung vor Ort Video- und Telefonkonferenzen zugelassen werden. Auch ehrenamtliche Richter können sich in Zeiten einer Pandemie per Video zuschalten, wenn ihnen ein persönliches Erscheinen unzumutbar ist. Zudem erhalten das Bundessozialgericht und das Bundesarbeitsgericht die Möglichkeit, gegen den Willen der Verfahrensbeteiligten im schriftlichen Verfahren entscheiden zu können.
[Quelle: Bundesrat]
2 Zulassungswiderruf wegen Vermögensverfalls
Die Interessensvertretungen der Anwaltschaft sind uneins darüber, ob es in Zeiten der Pandemie einer befristeten Sonderregelung bedarf, damit Anwälte in finanzieller Not nicht allein wegen der Corona-Krise ihre Zulassung verlieren.
Der Deutsche Anwaltverein (DAV) ist genau ...