Nach § 72 Abs. 1 UrhG werden Lichtbilder in entsprechender Anwendung der für Lichtbildwerke (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG) geltenden Vorschriften des Teil 1 des UrhG geschützt. Das Recht nach § 72 Abs. 1 UrhG steht dem Lichtbildner, also dem Fotografen, zu (§ 72 Abs. 2 UrhG). Der Fotograf hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten (§ 15 Abs. 1 UrhG), er hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe, § 15 Abs. 2 UrhG). Er entscheidet damit, ob ein Dritter entsprechende Nutzungsrechte an dem von ihm hergestellten Lichtbild erwirbt und – wenn ja – in welchem (zeitlichen und räumlichen) Umfang und zu welchem Zweck diese Nutzungsrechte eingeräumt werden. Trotzdem ist regelmäßig festzustellen, dass Lichtbilder von Websites Dritter mittels der "Copy/Paste"-Funktion entnommen werden, ohne zuvor den jeweiligen Rechteinhaber um seine Zustimmung zu fragen. Soweit teilweise die Ansicht vertreten wird, dass alle bei Google oder anderen Suchmaschinen verfügbaren Fotos frei verfüg- und verwendbar seien, handelt es sich um eine irrige Rechtsansicht.
Unabhängig davon sind die Vorgaben des § 22 S. 1 und S. 2 KUG zu beachten: "Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, dass er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt." Diese Regelung wird – im Vergleich zum UrhG – dann relevant sein, wenn der Abgebildete an dem ihn abbildenden Lichtbild keine Nutzungsrechte innehat.
In einem vom LG Frankfurt/Main mit Urt. v. 26.9.2019 – 2-03 O 402/18 – entschiedenen Sachverhalt ging es darum, dass der dortige Kläger ein Profilbild in seinem Xing-Profil hinterlegt hatte. Dieses Profilbild war sodann von einer anderen Person in einer E-Mail verwendet worden, ohne zuvor die Zustimmung des Klägers einzuholen. Im Rahmen eines (im Übrigen komplexen) Rechtsstreits hatte der Kläger von dem’Beklagten gefordert zu unterlassen, das ihn zeigende Bildnis zu verbreiten oder verbreiten und/oder zu vervielfältigen oder vervielfältigen und/oder zu bearbeiten oder bearbeiten zu lassen. Im Hinblick auf eventuelle Ansprüche des Klägers aus dem UrhG hatte das Gericht zu erkennen gegeben, dass insoweit ggf. eine Beweisaufnahme erforderlich werden könnte. Der Kläger hatte seine Ansprüche hiernach auf §§ 823, 1004 BGB, §§ 22, 23 KUG gestützt. Das LG Frankfurt/Main sah diese Ansprüche als gegeben an. Es führte insoweit aus:
"Der Beklagte hat das Bildnis des Klägers verbreitet, indem er es in einer E-Mail verwendet hat. Hierbei ist’vom Vorgang der Verbreitung auch die unkörperliche Übermittlung erfasst ... . Der Kläger hat in die Verwendung auch nicht i.S.v. § 22 KUG eingewilligt. Eine solche Einwilligung ist insb. auch nicht im Einstellen des Bildnisses als Profil bei ‘Xing’zu ersehen ... ."