Ein Unternehmer hatte eine Website betrieben, über die Kunden (auch Verbraucher) durch Eingabe ihrer persönlichen Daten den Auftrag erteilen konnten, für sie eine schriftliche Auskunftsanfrage (bei zu zahlender Vergütung von 14,95 EUR) an bestimmte Auskunfteien zu senden. Die Erteilung der Auskunft selbst zählte nicht zu den Leistungen des Unternehmens. Abgeschlossen wurde der Bestellvorgang mittels eines wie folgt beschrifteten Buttons: "Ihre Selbstauskunft kostenpflichtig absenden".
Da ein Verbraucher, der den Button gedrückt hatte, die Zahlung verweigerte und sich in dem Rechtsstreit betreffend die Vergütung negativ über den Unternehmer (Geschäftsmodell sei auf Täuschung ausgelegt) geäußert hatte, klagte der Unternehmer gegen seinen Kunden vor dem LG’Hagen (Urt. v. 17.6.2019 – 6 O 150/18) auf Unterlassung der angeblich die Geschäftsehre verletzenden Äußerungen. Das Gericht wies die Klage ab, da die Gestaltung des elektronischen Bestellablaufs rechtswidrig war und nicht zu wirksamen Verträgen führte. Das LG Hagen hatte sich insofern mit der Vorschrift des § 312j Abs. 3 BGB zu befassen:
"Der Unternehmer hat die Bestellsituation bei einem Vertrag nach Absatz 2 so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern ‘zahlungspflichtig bestellen’ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist."
Das Gericht sah die Beschriftung des Buttons als’nicht gesetzeskonform an. Es müssten zwar nicht zwingend die Wörter "zahlungspflichtig bestellen" angegeben werden. Jedoch sei der Text "Ihre Selbstauskunft kostenpflichtig absenden" unklar’und irreführend und damit nicht hinreichend’gleichwertig. Die Selbstauskunft an sich ist kostenlos. Damit hatte der Unternehmer zuvor auch massiv, u.a. in Meta-Tags, geworben und Nutzer auf seine Seite geleitet. Die Beschriftung des Buttons lasse den Kunden im Unklaren darüber, auf was sich die Kostenpflicht bezieht. Der Kunde werde in der "Gesamtschau der unnötig verwirrenden Gestaltung der Website, des Bestellvorgangs und des Bestell-Buttons zum Zeitpunkt der Bestellung durch den Beklagten" verwirrt, weil er mittels der Beschriftung nicht erfahre, dass die Auskunft kostenlos sei, der Beklagte aber für die Erstellung und Absendung der Anfrage Kosten erhebt.