Überwiegend positive Reaktionen auf den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (vgl. zu dem Vorhaben zuletzt ZAP 23/2020, S. 1215) gab es bei einer öffentlichen Anhörung im Bundestagsausschuss für Recht und Verbraucherschutz im April. Das MoPeG – kurz für Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz – bringt nach Einschätzung der meisten Sachverständigen erhebliche Verbesserungen und sollte, mit kleineren Änderungen, noch in dieser Legislaturperiode beschlossen und so schnell wie möglich in Kraft gesetzt werden.
Dem Entwurf zufolge werden viele Bereiche des Personengesellschaftsrechts den praktischen Bedürfnissen nicht mehr gerecht. Aus diesem Grund soll das Recht der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) innerhalb des bestehenden Systems konsolidiert und konsequent am Leitbild einer mit eigenen Rechten und Pflichten ausgestatteten Personengesellschaft ausgerichtet werden. Die GbR wird als Grundform aller rechtsfähigen Personengesellschaften ausgestaltet und das teils noch aus dem 19. Jahrhundert stammende Recht der Personengesellschaft insgesamt an die Bedürfnisse eines modernen Wirtschaftslebens angepasst.
Ein Professor von der Humboldt-Universität zu Berlin sagte, der Entwurf werde das Personengesellschaftsrecht insgesamt klarer und verständlicher machen und Fortschritte für die Rechtspraxis bringen. Der Entwurf sei in einer jahrelangen Diskussion in Expertenkreisen vorbereitet worden und werde von einem breiten Konsens getragen. Wesentliche Neuerung sei die Einführung eines Registers für die BGB-Gesellschaft. Dies schließe eine Transparenzlücke, erleichtere Transaktionen und komme der Wirtschaft zugute. Dabei werde ein minimalinvasiver Weg gewählt. Vorschläge, alle BGB-Gesellschaften in das Register zu zwingen, lehnte er ab.
Auch sein Kollege von der Ludwig-Maximilians-Universität München hält eine Reform des Personengesellschaftsrechts für dringend geboten. Würde der Regierungsentwurf Gesetzeskraft erlangen, brächte er einen erheblichen Gewinn für das Personengesellschaftsrecht mit sich, erklärte er in seiner schriftlichen Stellungnahme. Überprüfungsbedürftig seien allerdings sowohl einige konzeptionelle Weichenstellungen als auch Detailfragen. Es gebe Optimierungsbedarf an einigen Stellen.
Ein geladener Notar aus Dresden bezeichnete die im Entwurf vorgesehene Einführung eines Gesellschaftsregisters ohne Registrierungszwang für alle GbRs unter Abwägung der Vor- und Nachteile als guten Kompromiss. Die gewerbliche Wirtschaft werde durch die Einführung eines Gesellschaftsregisters nicht be-, sondern entlastet. Dies beseitige zudem ein großes Defizit im Bereich des Kampfes gegen Geldwäsche und Intransparenz. Auch ein Rechtsanwalt aus Köln begrüßte die Neuregelung, die gelungen sei und zur Rechtssicherheit beitrage. Aus Sicht des Praktikers ergibt sich jedoch an einigen Stellen noch Optimierungsbedarf, der im Gesetzgebungsverfahren berücksichtigt werden sollte. Dies betreffe u.a. die Abgrenzung nichtiger von bloß anfechtbaren Gesellschafterbeschlüssen.
Eine Stuttgarter Rechtsanwältin bezeichnete die Reform ebenfalls als erforderlich. Insbesondere im Hinblick auf die GbR klaffen der Gesetzeswortlaut und die Rechtswirklichkeit seit Jahren auseinander und seien in Einklang zu bringen, erklärte sie in ihrer Stellungnahme. Aus Sicht der Praxis müsse das Gesetz ein Minimum an Regelungen zur Verfügung stellen, die Personengesellschaften einen rechtssicheren und stabil funktionierenden Rahmen geben, bei gleichzeitiger Bewahrung größtmöglicher Gestaltungsfreiheit. Diese Forderung werde erfüllt.
Dagegen sah ein Rechtslehrer der Leuphana Universität Lüneburg die komplette Neufassung des Personengesellschaftsrechts durch das MoPeG kritisch. Sie dürfe nicht ohne Prüfung der verfassungsrechtlichen Konsequenzen verabschiedet werden. In seiner Stellungnahme verwies er auf immense Anpassungslasten für die Rechtspraxis. Alle umsatzsteuerpflichtige Personengesellschaften, die meisten davon als GbR, gefolgt von der GmbH & Co. KG, würden von der Reform betroffen, die die Spielregeln des Gesellschaftslebens umgestalte. Vor „legislativer Hast” sei eindringlich zu warnen.
Auch die Leiterin des Referats Gesellschafts- und Bilanzrecht beim Deutschen Industrie- und Handelskammertag (DIHK) ging in ihrer Stellungnahme auf Distanz zu dem Entwurf. Eine Modernisierung des Personengesellschaftsrechts könne grds. mehr Rechtsklarheit und Rechtssicherheit bewirken. Eine behutsame und praxiskonforme Weiterentwicklung des Personengesellschaftsrechts wäre daher aus DIHK-Sicht der richtige Weg. Der vorliegende Regierungsentwurf unterliege jedoch in wesentlichen Teilen grundsätzlichen Bedenken. Die GbR müsse auch weiterhin eine niedrigschwellige und möglichst einfach zu gründende und zu führende Gesellschaftsrechtsform bleiben.
[Quelle: Deutscher Bundestag]