Auf der zweiten Stufe der personenbedingten Kündigung ist zu prüfen, ob aufgrund des möglichen Kündigungssachverhalts zukünftig mit weiteren konkreten Störungen des Arbeitsverhältnisses zu rechnen ist. Demnach muss infolge der personenbedingten Gründe auch für die Zukunft von erheblichen Beeinträchtigungen betrieblicher oder wirtschaftlicher Interessen des Arbeitgebers auszugehen sein. Diese Beeinträchtigungen können sowohl in Betriebsablaufstörungen als auch insb. im Fall der krankheitsbedingten Kündigung in zu erwartenden Entgeltfortzahlungskosten liegen, sofern die Zahlungen einen Umfang von sechs Wochen übersteigen (vgl. BAG, Urt. v. 10.12.2009 – 2 AZR 400/08, NZA 2010, 398 ff., Rn 15).

 

Beispiele:

  • zusätzliche Kosten für eine Ersatzkraft,
  • Überlastung der verbleibenden anderen Arbeitnehmer,
  • Maschinenstillstand,
  • Produktionsverlust durch Neuverteilung von Arbeit.

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