Der Arbeitgeber trägt gem. § 1 Abs. 2 S. 4 KSchG die Darlegungs- und Beweislast, dass der krankheitsbedingte Ausfall des Arbeitnehmers bereits zu unzumutbaren betrieblichen oder wirtschaftlichen Beeinträchtigungen geführt hat und weiterhin führen wird. Denkbare Beeinträchtigungen sind etwa Betriebsablaufstörungen (bei häufigen Kurzzeiterkrankungen durch die kurzfristige Neuplanung von Dienstplänen) oder Störungen im Produktionsprozess. Relevant kann auch eine unzumutbare wirtschaftliche Belastung des Arbeitgebers sein (z.B. Aufwendungen für Springer oder Leiharbeitnehmer).
Nach der Rechtsprechung des BAG ergibt sich aus der gesetzlichen Wertung des § 3 Abs. 1 S. 1 EFZG, dass im Fall von häufigen Kurzzeiterkrankungen zu erwartende Entgeltfortzahlungskosten im Umfang von über sechs Wochen jährlich eine auf Dauer nicht mehr hinzunehmende Belastung des Arbeitgebers darstellen (BAG, Urt. v. 20.11.2014 – 2 AZR 755/13, NZA 2015, 612, Rn 28).
Ist der Arbeitnehmer langzeiterkrankt, so ist von einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen auszugehen, wenn im Kündigungszeitpunkt die Rückkehr des Arbeitnehmers während der nächsten 24 Monate ungewiss ist. Bei krankheitsbedingter dauernder Leistungsunfähigkeit ist in aller Regel von einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen auszugehen (BAG, Urt. v. 19.4.2007 – 2 AZR 239/06, NZA 2007, 1041, Rn 18).
Hinweis:
Die völlige Ungewissheit der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit steht einer krankheitsbedingten dauernden Leistungsunfähigkeit dann gleich, wenn jedenfalls in den nächsten 24 Monaten nicht mit einer Genesung gerechnet werden kann. Einen Zeitraum von bis zu 24 Monaten krankheitsbedingter Leistungsunfähigkeit kann der Arbeitgeber hingegen durch Einstellung einer Ersatzkraft mit einem sachgrundlos zeitbefristeten Arbeitsverhältnis nach § 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG vorübergehend überbrücken (BAG, Urt. v. 13.5.2015 – 2 AZR 565/14, NZA 2015, 1249, Rn 18).
Im Fall einer krankheitsbedingten Leistungsminderung wird in erster Linie eine wirtschaftliche Belastung des Arbeitgebers eintreten, wenn der Arbeitnehmer im Leistungslohn nicht mehr eingesetzt werden kann und der Zahlung des vollen Zeitlohns keine adäquate Arbeitsleistung gegenübersteht. Da die Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen erheblich sein muss, genügt hierfür nicht jede geringfügige Minderleistung. Das BAG hat allerdings bei einer für längere Zeit erbrachten Arbeitsleistung von lediglich ⅔ der Normalleistung eine erhebliche Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Interessen angenommen (BAG, Urt. v. 26.9.1991 – 2 AZR 132/91, NZA 1992, 1073, 1076).