(LG Meiningen, Urt. v. 6.4.2021 – (30) 1 S 109/20) • Die von dem Prozessbevollmächtigten der Kläger eingereichte Anspruchsbegründung wahrt die Form der §§ 253 Abs. 2, 130a ZPO. Die Anspruchsbegründung wurde von diesem unter Verwendung des Briefbogens seiner Kanzlei aus seinem beA an das AG Meiningen übersendet. Am Ende des Schriftsatzes befand sich der Name des Prozessbevollmächtigten der Kläger mit dem Zusatz „Rechtsanwalt, Fachanwalt für...”. Die Einreichung erfolgte zulässigerweise als elektronisches Dokument nach § 130a ZPO über das beA des Prozessbevollmächtigten. Hinweis: Nach § 130a Abs. 3 ZPO Alt. 2 muss ein elektronisches Dokument von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Das beA ist nach der Legaldefinition des § 130a Abs. 4 Nr. 2 ZPO ein sicherer Übermittlungsweg. Die Authentizität des Absenders ist dadurch sichergestellt, dass die BRAK für jedes Kammermitglied nach Überprüfung der Zulassung ein elektronisches Postfach führt, zu dem das Mitglied nur mittels Chipkarte und PIN Zugang erhält. Die Karte darf keiner anderen Person überlassen, die PIN muss geheim gehalten werden. Die einfache Signatur meint die einfache Wiedergabe des Namens am Ende des Textes (s. BAG, Beschl. v. 14.9.2020 – 5 AZB 23/20; OLG Braunschweig NJW 2019, 2176, Fritsche in: MüKo, ZPO, 6. Aufl., § 130a Rn 14, Greger in: Zöller, ZPO, 33. Aufl., § 130a Rn 9). Dieser einfache Signaturprozess wird in seiner Beweiskraft verstärkt, indem ein zusätzlicher Authentifizierungsschritt mittels eines PIN-Codes hinzugefügt wird.

ZAP EN-Nr. 304/2021

ZAP F. 1, S. 554–554

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge