Der Auffassung des Senats wird entgegengehalten, so werde der unterlegenen Partei zu Unrecht das Risiko eines Anwaltswechsels auf Seiten der obsiegenden Partei zugewiesen (Deckenbrock NJW 2012, 3791, 3792). Die einschlägigen Gebührenregelungen fänden nicht nur im Anwalt-Mandanten-Verhältnis Anwendung, sondern sie seien zugleich die Grundlage für den Kostenerstattungsanspruch gegenüber Dritten. Demnach habe die unterlegene Partei auch nur diejenigen Kosten zu erstatten, zu deren Zahlung die obsiegende Partei ihrerseits verpflichtet ist (Deckenbrock NJW 2012, 3791, 3792; so auch schon Henssler/Deckenbrock MDR 2005, 1321, 1322; Henssler/Deckenbrock NJW 2005, 1, 5; zustimmend BeckOK/Jaspersen, ZPO, Stand 1.3.2021 [40. Edition], § 91 Rn 166; im Ergebnis auch OLG Naumburg BeckRS 2004, 30348409; OLG München BeckRS 9998, 18698). Überdies führe das Zusammenspiel von § 628 Abs. 1 S. 2 BGB und § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO dazu, dass nie die Kosten mehrerer Rechtsanwälte zu erstatten seien. Da sich so im Kostenfestsetzungsverfahren per se keine schwierigen materiell-rechtlichen Fragen stellen könnten, bestehe kein Grund, die Einwendung des § 628 Abs. 1 S. 2 BGB nicht schon in dessen Rahmen zu berücksichtigen.

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