Gemeinsamkeiten ergeben sich offensichtlich hinsichtlich des Umfangs der Anspruchskürzung. Denn während § 54 RVG die Kürzung des Anspruchs gegen die Staatskasse ausdrücklich in der Höhe vorsieht, in welcher dieselben Gebühren für einen weiteren Anwalt nochmals anfallen, entspricht dies bei § 628 Abs. 1 S. 2 BGB der vorherrschenden Auslegungsweise. Weiter haben § 54 RVG und § 628 Abs. 1 S. 2 BGB gemein, dass der erste Anwalt den Wechsel in seiner Person und damit die Mehrkosten „veranlasst” haben muss. Während das Kausalitätserfordernis bei § 54 RVG unstreitig ist, entspricht die Annahme eines solchen bei § 628 Abs. 1 S. 2 BGB jedenfalls der herrschenden Auffassung (dazu Aly, a.a.O., S. 314 ff.). Darüber hinaus verlangt sowohl das Merkmal des Verschuldens (§ 54 RVG) als auch das der Pflichtwidrigkeit (§ 628 Abs. 1 S. 2 BGB) die schuldhafte Verletzung einer Vertragspflicht.

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