Falls ein Interessent auf ein eBay-Angebot, das den Hinweis „Preis 1 EUR” enthält, tatsächlich nur 1 EUR bietet, so führt dies nicht zu einem wirksamen Kaufvertrag, wenn ersichtlich ein Versehen vorliegt und tatsächlich kein Sofort-Kaufangebot abgegeben werden sollte, sondern eine Versteigerung gewollt war. Dem Interessenten steht dann auch kein Schadensersatz i.H.d. für ein vergleichbares Fahrzeug aufzubringenden Betrags zu (OLG Frankfurt, Hinweisbeschl. v. 14.5.2020 – 6 U 155/19). Dieser Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Beklagte hatte auf der Internetauktionsplattform eBay einen BMW 318d, EZL April 2011, Laufleistung 172.000 km, angeboten. Nach ausführlicher Beschreibung des Fahrzeugs und der Ausstattung hieß es im eBay-Angebot:
Zitat
„Preis: EUR 1” sowie: „Fahrzeug muss innerhalb drei Tagen nach Auktionsende – vom Höchstbietenden abgeholt und bar vor Ort gezahlt werden (...), Sofortkaufangebote sind gerne erwünscht.”
Der Kläger bot daraufhin 1 EUR, womit nach den eBay-Plattformregeln formal jedenfalls der Vertrag geschlossen wurde. Daraufhin wies der Beklagte den Kläger darauf hin, dass der Preis von 1 EUR als Start- und nicht als Sofortkaufpreis gemeint gewesen sei. Der Kläger forderte hiernach Schadensersatz i.H.v. ca. 13.000 EUR, die er im Wege eines Ersatzkaufs für ein gleichwertiges Fahrzeug aufwenden müsse. Das LG Frankfurt/M. hat die Klage abgewiesen (Urt. v. 18.7.2019 – 2-20 O 77/18). Die hiergegen gerichtete Berufung blieb erfolglos. Einen Schadensersatzanspruch des Klägers sahen beide Instanzen nicht. Der Beklagte habe ein Fahrzeug im Wert von mindestens 12.000 EUR angeboten. Aus dem Gesamtkontext des Verkaufsangebots werde deutlich, „dass es sich bei der Angabe „Preis: 1 EUR”, die an sich für ein Sofort-Kaufen-Angebot steht, um ein Versehen handelt und der Verkäufer – hier der Beklagte – das Fahrzeug versteigern, nicht aber für 1 EUR verkaufen möchte. Diese Auslegung der Willenserklärung des Beklagten nach dem Empfängerhorizont sei hier eindeutig. Der Beklagte müsse sich nicht daran festhalten lassen, dass ihm bei der Eingabe seines Angebots ein Fehler unterlaufen sei (Abgabe zum Sofort-Kauf), da hier aus dem Kontext klar ersichtlich sei, dass eine Versteigerung gewollt gewesen sei. Jedenfalls hätte der Beklagte aber, einen wirksamen Kaufvertrag unterstellt, seine Willenserklärung wirksam angefochten. Er habe gegenüber dem Kläger sofort erklärt, dass der Preis als Startpreis und nicht als Sofort-Kaufpreis gemeint gewesen sei, und deshalb die Transaktion abgebrochen. Das Urteil des LG Frankfurt/M. ist rechtskräftig, nachdem der Kläger auf Hinweis des Senats seine Berufung zurückgenommen hat.