Mit einem Beschluss des LG Berlin (v. 15.8.2019 – 103 O 87/19) war einer Händlerin bei Vermeidung von Ordnungsmitteln aufgegeben worden, es zu unterlassen, für Kosmetikprodukte Angebote zu veröffentlichen, mit Preisen zu werben oder Angebote bzw. Preiswerbung zu unterhalten, bei denen es sich um nach Volumen von 10 ml oder mehr angebotene oder beworbene Ware in Fertigpackungen, offenen Packungen oder Verkaufseinheiten handelt, für die nicht gleichzeitig der Preis je Mengeneinheit (Grundpreis) und der Gesamtpreis jeweils unmissverständlich, klar erkennbar (in unmittelbarer Nähe) und gut lesbar angegeben werden. Am 10.1.2020 erschien bei Google Shopping für zahlreiche Artikel der Händlerin Preiswerbung, ohne dass der Grundpreis ausgewiesen wurde. Dieser erschien zusammen mit dem Gesamtpreis erst, wenn man von der Google Shopping Anzeige aus auf eine andere Website weiterklickte. Der Verband, der den Verfügungsbeschluss erwirkt hatte, leitete ein Ordnungsmittelverfahren ein. Die Schuldnerin verteidigte sich damit, sie beschäftige einen IT-Spezialisten, der sämtliche Angebote überprüfe. Im Shopping-Feed seien die Grundpreise richtig eingestellt worden, sonst würden sie nicht bei dem Klick auf die Google Shopping Anzeige erscheinen. Sie sei der Willkür von Google ausgesetzt und hafte dafür nicht.
Das LG Berlin sah diese Argumentation nicht als relevant an und verhängte ein Ordnungsgeld i.H.v. 3.000 EUR mit dem Hinweis, dass dieses „maßvoll” sei, da nicht von einem bewussten Verstoß auszugehen sei (Beschl. v. 9.11.2020 – 103 O 87/19). Allerdings hafte die Schuldnerin für die möglicherweise fehleranfällige Verfahrensweise von Google Shopping bei Einstellung von Werbeanzeigen und müsse sich dieses wie eigenes Verschulden zurechnen lassen. Schließlich bediene sie sich bewusst dieser Verkaufsplattform zum Vertrieb ihrer Produkte. Es ist davon auszugehen, dass das Gericht hiermit eine Organisationshaftung gemeint hat, da es eine Erfüllungsgehilfenhaftung im (gerichtlichen) Ordnungsmittelverfahren (anders – sofern nicht ausgeschlossen – bei Vertragsstrafenfällen) nicht gibt. Dem Gericht war die Funktionsweise von Google Shopping offenbar bekannt, sodass die Argumentation der Schuldnerin nicht stimmen konnte.
Häufig versuchen Schuldner es so darzustellen, als hätten sie mit Google Shopping nichts zu tun und die Anzeigen würden eigenmächtig von Google geschaltet werden. Dem ist nicht so. Es bedarf einer Registrierung. Jeder registrierte Nutzer hat die Möglichkeit, im „Google Merchant Center” die Grundpreiseinstellung in gesetzeskonformer Weise vorzunehmen. Ferner ist noch ein Google-Ads-Konto zu erstellen. Dass die Internetsuchmaschine dann selbstständig auf Produktsuche geht und die Suchergebnisse abbildet, führt nicht zu Fehlern, wenn der Händler zuvor die Einstellungen korrekt vorgenommen hat. Grundlage der Anzeigenschaltung bei Google Shopping sind die Produktdaten, die ein Händler über das „Merchant Center” bereitstellt. Das geschieht mit Hilfe eines Produktdatenfelds, den viele Shopsysteme direkt oder über ein Plug-In bereitstellen können, also um eine Datei, die alle relevanten Produktdaten in einem bestimmten Format enthält (XML oder einfache Tabelle). Wer Werbung auf Google Shopping betreibt, sollte sich also technisch auskennen.